Rz. 28
Soweit die Stiftung bereits nach anderen als den Steuergesetzen dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und soweit diese Bücher und Aufzeichnungen für die Besteuerung von Relevanz sind, gelten diese Verpflichtungen auch für das Steuerrecht (sog. derivative Buchführungspflicht[1] gemäß § 140 AO).[2] Darüber hinaus kommen besondere steuerliche Anforderungen an die Buchführung zum Tragen (§§ 145–148 AO). Für Stiftungen ergeben sich daher steuerrelevante Bücher und Aufzeichnungen aus den §§ 259, 260, 666 BGB und § 84 BGB (siehe Rz. 3–6), aus den Landesstiftungsgesetzen (siehe Rz. 7–15), aus den §§ 238–263 HGB (siehe Rz. 18–24), aus den §§ 1–10 PublG (siehe Rz. 25) und aus branchenspezifischen Vorschriften (siehe Rz. 26).
Rz. 29
Neben der derivativen Buchführungspflicht des § 140 AO normiert § 141 AO die sog. originäre steuerliche Buchführungspflicht.[3] Diese gelangt dann zur Anwendung, wenn sich die Stiftung oder ein Teil der Stiftung gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich betätigt und einer der Schwellenwerte des § 141 Abs. 1 AO überschritten wird (soweit sich nicht bereits aus § 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt, siehe Rz. 29).[4] Neben eigenständigen steuerlichen Anforderungen an die Buchführung (§§ 145–148 AO) gelangen auf diese Weise gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß die §§ 238, 240–242 Abs. 1 und die §§ 243–256 HGB zur Anwendung.[5]
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