Rz. 28

Soweit die Stiftung bereits nach anderen als den Steuergesetzen dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und soweit diese Bücher und Aufzeichnungen für die Besteuerung von Relevanz sind, gelten diese Verpflichtungen auch für das Steuerrecht (sog. derivative Buchführungspflicht[1] gemäß § 140 AO).[2] Darüber hinaus kommen besondere steuerliche Anforderungen an die Buchführung zum Tragen (§§ 145148 AO). Für Stiftungen ergeben sich daher steuerrelevante Bücher und Aufzeichnungen aus den §§ 259, 260, 666 BGB und § 84 BGB (siehe Rz. 3–6), aus den Landesstiftungsgesetzen (siehe Rz. 7–15), aus den §§ 238263 HGB (siehe Rz. 18–24), aus den §§ 110 PublG (siehe Rz. 25) und aus branchenspezifischen Vorschriften (siehe Rz. 26).

 

Rz. 29

Neben der derivativen Buchführungspflicht des § 140 AO normiert § 141 AO die sog. originäre steuerliche Buchführungspflicht.[3] Diese gelangt dann zur Anwendung, wenn sich die Stiftung oder ein Teil der Stiftung gewerblich oder land- und forstwirtschaftlich betätigt und einer der Schwellenwerte des § 141 Abs. 1 AO überschritten wird (soweit sich nicht bereits aus § 140 AO eine Buchführungspflicht ergibt, siehe Rz. 29).[4] Neben eigenständigen steuerlichen Anforderungen an die Buchführung (§§ 145148 AO) gelangen auf diese Weise gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 AO sinngemäß die §§ 238, 240242 Abs. 1 und die §§ 243256 HGB zur Anwendung.[5]

[1] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 6.
[2] Vgl. Haase-Theobald, in Wiegand/Haase-Theobald/Heuel/Stolte, Stiftungen in der Praxis: Recht, Steuern, Beratung, 4. Aufl. 2015, S. 137; Koss, Rechnungslegung von Stiftungen, 2003, S. 62 f.; Schneider, b&b 1999, S. 259.
[3] Vgl. Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 6.
[4] Die Schwellenwerte betragen: Umsatz von mehr als 600.000 EUR (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO), Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 EUR (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 AO).
[5] Vgl. IDW RS HFA 5 2013, Rz. 24.

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