Rz. 25
Neben dem HGB und dem PublG bestehen kraft Rechtsverordnung (entsprechend § 330 HGB) für bestimmte Geschäftszweige spezielle Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die möglicherweise auch auf Stiftungen anzuwenden sind.[1] Hierunter fällt bspw. die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen.[2] Diese schreibt für Pflegeeinrichtungen eine doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss (mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) vor, der weitgehend nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen ist.
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