Rz. 25

Neben dem HGB und dem PublG bestehen kraft Rechtsverordnung (entsprechend § 330 HGB) für bestimmte Geschäftszweige spezielle Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften, die möglicherweise auch auf Stiftungen anzuwenden sind.[1] Hierunter fällt bspw. die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen.[2] Diese schreibt für Pflegeeinrichtungen eine doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss (mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) vor, der weitgehend nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen ist.

[1] Vgl. Schlüter/Stolte, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2016, Kap. 6 Rz. 5; Die Stiftung, 3. Aufl. 2013, Rz. 1145.
[2] Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten für Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) v. 22.11.1995, BGBl 1995 I S. 1528.

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