Rz. 31
Auf der zweiten Stufe der Abbildung von Steuern im Jahresabschluss ist zu prüfen, wer die Steuern schuldet bzw. für sie haftet. Nach der h. M. sind im Jahresabschluss des Unternehmens nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet bzw. für welche es haftet. Hiernach sind im Jahresabschluss nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen als Anspruchsgegner schuldet.[1] Daher dürfen nach der h. M. solche Steuern, die entweder der Unternehmer oder steuerlich der Mitunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Privatperson schuldet oder für die sie als Privatpersonen haften, nicht im handelsrechtlichen Abschluss abgebildet werden. Dies schließt die Erfassung von Einkommensteuern und daran anknüpfenden Zusatzsteuern der Gesellschafter aus.[2]
Allerdings ist die h. M. nicht völlig unbestritten. Insbesondere aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 und Abs. 5 PublG kann man nicht schließen, dass diese Vorschriften die Aufnahme der auf das Handelsgeschäft entfallenden persönlichen Steuern untersagen; eher das Gegenteil lässt sich ableiten. Aus diesem Grund plädiert das WP-Handbuch dafür, auch die Passivierung der auf das Handelsgeschäft entfallenden persönlichen Steuerschulden zuzulassen; allerdings ist im Falle der Aufnahme der persönlichen Steuern des Einzelkaufmanns bzw. der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft in die Bilanz dies durch einen Hinweis (z. B. Fußnote) kenntlich zu machen.[3]
Rz. 32–43
vorläufig frei
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