Rz. 30
Auf der ersten Stufe der Prüfung, ob eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde (Rz. 1) nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen; das Charakteristikum der letztgenannten ist die kausale Verknüpfung mit öffentlichen Leistungen.[1] Die Abbildung steuerlicher Nebenleistungen, die von den Steuern zu trennen sind, wird ebenso wie die Behandlung von Geldbußen und Steuerstrafen in einem Exkurs unter Rz. 107 ff. behandelt.
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