Soweit die Leistungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung steuerfrei sind, ist die gleichzeitige Förderung durch eine Altersvorsorgezulage oder den neuen Sonderausgabenabzug nicht möglich. Werden die Beitragsleistungen im Wege einer Barlohnumwandlung durch den Arbeitnehmer finanziert, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, dass dieser auf die Steuerbefreiung verzichtet und stattdessen den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM vornimmt.[1] Durch die Abwahl der Steuerbefreiung kann der Arbeitnehmer für die Leistungen an die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Kombimodell zwischen Zulage und Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Dies kann insbesondere für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen von Vorteil sein, wenn die zu beanspruchende Altersvorsorge-Zulage aufgrund der zu berücksichtigenden Kinder besonders hoch ausfällt. Das ihm zustehende Wahlrecht muss der Arbeitnehmer spätestens zu dem Zeitpunkt ausüben, bis zu dem die Gehaltsänderungsvereinbarung steuerlich noch anzuerkennen ist, also solange der umzuwandelnde Arbeitslohn noch nicht fällig geworden ist.

 
Wichtig

Riesterförderung als Alternative zur Steuerfreiheit

Das Entsprechende gilt für die fortgeführte Lohnsteuer-Pauschalierung arbeitnehmerfinanzierter Direktversicherungsbeiträge[2] in sog. Altfällen.[3] Auch hier kann der Arbeitnehmer die Normalversteuerung einfordern, um die steuerlichen Vorteile nach dem AVmG zu erlangen.

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