Bei Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung hatte bis zum 31.12.2018 die Steuerfreiheit Vorrang vor der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG a. F. Der Gesetzgeber hat allerdings die Möglichkeit geschaffen, auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG für diese konkreten Beiträge zu verzichten.[1] Der Arbeitnehmer musste gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG erklären, damit die Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung, die auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen, bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert werden konnten. Die Verzichtserklärung hatte das Ziel, dem Arbeitgeber Planungssicherheit im Hinblick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen der von ihm angebotenen betrieblichen Altersversorgung zu geben. Der Verzicht[2] galt für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n. F. nicht erfüllen, konnten unter den genannten Voraussetzungen vom Arbeitgeber weiterhin nur nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschal besteuert werden, da in diesen Fällen keine vorrangige Steuerbefreiung besteht.

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde die Weitergeltung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. deutlich vereinfacht, insbesondere die in der Praxis oft schwierige Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen aufgegeben. In der Folge wird nun auch die Notwendigkeit einer derartigen Verzichtserklärung abgeschafft. Einer entsprechenden Erklärung bedarf es künftig nicht mehr.[3] Der Arbeitgeber kann unter den gegebenen Voraussetzungen vorrangig von der 20 %-Pauschalsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch machen, ohne dass der Arbeitnehmer auf die gleichzeitig mögliche Steuerfreiheit verzichtet. Der Wegfall des Verzichts auf die Steuerbefreiung hat den Vorteil, dass etwaige Beitragsleistungen, die über der Pauschalierungsobergrenze von 1.752 EUR liegen, gleichwohl steuerfrei bleiben können. Dies ist insoweit der Fall, als nach Anrechnung der pauschalbesteuerten Beitragsleistungen durch die übrigen Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung, in eine Pensionskasse oder Pensionsfonds die steuerfreie Jahreshöchstgrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) nicht überschritten ist.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerte und steuerfreie Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer in 1990 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 2.400 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Höchstgrenze von 1.752 EUR hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen. Eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die gleichzeitig mögliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG liegt vor. Die in 2023 gezahlten Direktversicherungsbeiträge i. H. v. 2.400 EUR werden wie bisher im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze von 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert. Der übersteigende Betrag von 648 EUR kann darüber hinaus im Rahmen der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei bleiben. Bis zum 31.12.2018 musste der übersteigende Betrag dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM-Daten unterworfen werden, weil die Steuerbefreiung aufgrund der erforderlichen Verzichtserklärung keine Anwendung finden konnte.

 
Wichtig

Wechselwirkung zwischen Anspar- und Auszahlungsphase

Die Wahl zwischen der Steuerfreiheit oder Lohnsteuerpauschalierung der Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung in den vorgenannten Fällen entscheidet auch über die Art der späteren Besteuerung der Versorgungsleistungen: Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG im Fall der Steuerfreiheit oder geringere Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG. Handelt es sich um rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wird die Pauschalsteuer nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt, wird die Fortführung der bisherigen Pauschalbesteuerung für den Arbeitnehmer im Normalfall günstiger sein.

[1] § 52 Abs. 4 Sätze 12–13 EStG i. d. F. des BRSG.
[3] § 52 Abs. 4 Sätze 12 und 13 EStG i. V. m. § 52 Abs. 40 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

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