Die Pauschalierungsmöglichkeit für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse wird für einen Übergangszeitraum fortgeführt. Nach der bis 31.12.2017 maßgebenden Rechtslage war die Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG a. F. für Direktversicherungen und Pensionskassen, die auf nach dem 1.1.2005 getroffenen Versorgungszusagen beruhen (= Neuverträge) ersatzlos abgeschafft worden. Lediglich bei Altverträgen konnten aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Vorschriften zur Pauschalbesteuerung von Beitragsleistungen mit 20 % weiterhin angewendet werden.[1] Das BRSG lässt die Pauschalierungsmöglichkeit bis zu 1.752 EUR für Beiträge zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse für eine Übergangszeit weiter zu. Die Übergangsregelung ist aber nicht mehr an das Vorliegen einer vor 2005 getroffenen Altzusage geknüpft. Für die Weiteranwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % ist allein maßgebend, dass der Arbeitgeber für Beitragsleistungen vor 2018 von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht hat.[2] Erforderlich hierfür ist, dass vor dem 1.1.2018 für den Arbeitnehmer § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung angewandt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht mehr, dass für den Arbeitnehmer die am 30.12.2004 geltende Fassung angewandt wurde. Der Gesetzgeber hat die bisherige ursprüngliche Übergangsregelung an die seit dem 1.1.2018 von der Finanzverwaltung bereits vertretene Auffassung angepasst.[3] Dazu muss der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage einer der beiden genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (gewesen) sein. Wurde für einen Arbeitnehmer vor 2018 mindestens ein Beitrag zu Recht nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der "alten" Lohnsteuer-Pauschalierung sein ­ganzes Leben lang vor. Etwaige Vertragsänderungen, Neuabschlüsse oder Änderungen der Versorgungszusage sind unbeachtlich.

Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem neuen Arbeitgeber nachweisen, dass vor 2018 mindestens eine Beitragsleistung für ihn nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert worden ist, etwa durch eine Gehaltsabrechnung oder formlose Bescheinigung der früheren Firma, damit der neue Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zu einer Obergrenze von 1.752 EUR ebenfalls anwenden kann. Wurde für einen Arbeitnehmer vor 2018 mindestens ein Beitrag zu Recht nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der "alten" Lohnsteuer-Pauschalierung sein ganzes Leben lang vor. Etwaige Vertrags­änderungen, Neuabschlüsse oder Änderungen der Versorgungszusage sind unbeachtlich. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen wird insoweit aufgegeben.

 
Wichtig

Übergangsregelung begünstigt ab 2018 geschlossene Neuverträge

Diese großzügige Übergangsregelung bewirkt, dass anders als nach bisheriger Rechtslage z. B. auch ab 2018 getroffene Neuverträge über eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse unter die alte Pauschalierungsregelung fallen können, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 40b EStG a. F. erfüllt sind. Die vereinfachte Übergangsregelung, nach der die streitanfällige Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen[4] hinfällig wird, führt gleichwohl nicht zu einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises. Arbeitnehmer mit ausschließlich Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, bleiben von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b EStG a. F. weiterhin ausgeschlossen.

Ebenfalls neu ist, dass das für Altverträge in Anspruch genommene Pauschalierungsvolumen von maximal 1.752 EUR auf die steuerfreie verdoppelte Obergrenze angerechnet wird.[5] Bislang führte die Fortführung der "alten Pauschalierung" im betreffenden Lohnsteuerjahr zum Wegfall des Neuverträgen vorbehaltenen steuerfreien Zusatzbetrags von 1.800 EUR. Die nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Beitragsleistungen mindern durch Anrechnung das maximal steuerfreie Volumen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Übergangsregelung für die Pauschalbesteuerung ab 2018

Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer in 1990 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 1.752 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen. Seit dem Jahr 2016 werden darüber hinaus weitere 300 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente regelt.

Die in 2023 gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden wie bisher mit 20 % pauschal versteuert. Die in 2023 gezahlten Pensionskassenbeiträge von 3.600 EUR sind in vollem Um...

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