Arbeitnehmer und Auszubildende sind i. d. R. versicherungspflichtig.

Ausnahmen: z. B. Minijobs bis max. 538 EUR, kurzfristig Beschäftigte, Werkstudenten. Anders als in der Krankenversicherung endet die Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung nicht ab einer bestimmten Höhe des Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung der Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich in den alten und neuen Bundesländern.

Der Beitrag beträgt 2024 weiterhin 2,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt, jedoch max. von der Beitragsbemessungsgrenze, und ist im Allgemeinen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. Auch hier gibt es diverse Ausnahmen.[1] Bei Arbeitnehmern, die nach Erreichen des Alters für die Regelaltersrente weiterbeschäftigt sind, entfällt der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 1,3 % ist auch 2024 zu zahlen.

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