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Sozialversicherung

Carola Hausen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Pflegeversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den jeweils gültigen Beitragssätzen, den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Die Beitragsbemessungsgrenzen ändern sich jährlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch. Dieses setzt sich aus 13 Einzelgesetzen zusammen, wobei für die Sozialversicherung bedeutsam sind:

SGB IV – Gemeinsame Vorschriften

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

SGB III – Arbeitsförderung

SGB XI – Soziale Pflegeversicherung

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetzes – unabhängig vom Willen der Beteiligten – (sozial)versicherungspflichtig. Die Pflichtversicherung ist selbst dann zustande gekommen, wenn der Arbeitgeber keine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse vornimmt und die Beiträge nicht bezahlt. Auch vertraglich kann die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen werden.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht umfasst i. d. R. alle o. g. Zweige, es gibt aber diverse Ausnahmen, z. B.:

  • Minijobs bis zur Geringfügigkeitsgrenze, ab dem 1.1.2025 mit einem Entgelt von max. 556 EUR (2024: 538 EUR) monatlich: Stellt ein Minijob das einzige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers dar oder wird der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer nur rentenversicherungspflichtig (mit Abwahloption). Der Arbeitgeber hat jedoch einen Pauschalbeitrag...

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