Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher wird durch seinen Einbau nicht Teil der Photovoltaikanlage, weil er nicht für den Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms dient. Das entschied das FG München mit Urteil vom 9.7.2015.[1] Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger seit 2010 eine Photovoltaikanlage. 2013 rüstete er einen Stromspeicher nach. Der Strom, der nicht selbst verbraucht, sondern gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist wurde, wurde in der Batterie nicht gespeichert. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuerbeträge zog der Kläger zu 100 % ab.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung lehnte der Prüfer den Vorsteuerabzug ab, weil der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet wurde. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auch das FG München ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Da der Stromspeicher nicht für den Betrieb erforderlich sei und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms diene, habe er eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden sei und ohne die Photovoltaikanlage nicht genutzt werden könne. Maßgeblich sei also, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt werde oder genutzt werden solle.

 
Hinweis

Die Befreiung von der Einkommensteuer ist kein Wahlrecht

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist nicht als Wahlrecht ausgestaltet, weshalb anzunehmen ist, dass das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zum 1.1.2022 seine Wirkung verloren hat.

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