Im Bereich des Umlaufvermögens unterliegt Software keiner Aktivierungsbeschränkung. Daher ist sowohl erworbene als auch selbst hergestellte Software, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist, zu aktivieren. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Standardsoftware-Produkte wurden entgeltlich erworben und sind zur Weiterveräußerung bestimmt. In diesem Fall erfolgt die buchhalterische Behandlung als Waren.
  • Sofern für selbst erstellte Programmkopien des Quellcodes einer Software des Anlagevermögens, die verkauft werden sollen, Herstellungskosten anfallen z. B. für den Kopiervorgang oder deren Paketierung (z. B. CD mit Hülle), so erfolgt eine Aktivierung und Behandlung als fertige Erzeugnisse.
  • Bei Auftragsarbeiten zur Entwicklung einer Software für einen Kunden auf werkvertraglicher Basis sind die Aufwendungen für die Entwicklungstätigkeiten, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, in der Bilanz als "Unfertige Leistungen" zu aktivieren. Die unfertigen Leistungen unterscheiden sich von Forderungen aus Lieferung und Leistungen dadurch, dass sie gegenüber dem Auftraggeber noch nicht abrechenbar sind bzw. noch nicht in Rechnung gestellt wurden. Daher erfolgt die Bewertung zum Periodenende mit den anteiligen Herstellungskosten, die bis zum Periodenende angefallen sind.

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