Leitsatz

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist nach dem Veranlassungsprinzip festzustellen, welches auch für die Zuordnung von Betriebsausgaben zu einer ausländischen Betriebsstätte gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Gründung der Betriebsstätte scheitert.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine inländische Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Ärzte einer Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG erzielten. Die Klägerin strebte ab 2002 den Aufbau einer kardiologischen Praxis in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) an. Nach einer rechtlichen Beratung beantragte die Klägerin in 2004 bei der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung einer kardiologischen Abteilung in den VAE die Ausstellung eines "Certificate Of Good Standing" für Dubai, welches ihr noch im April 2004 erteilt wurde. Zur Errichtung einer Praxis in Dubai kam es durch die Klägerin jedoch nicht mehr, weil sich ein Gesellschafter in 2005 aus dem Projekt zurückzog.

Die Klägerin behandelte sämtliche in 2004 im Zusammenhang mit dem Projekt Dubai entstandene Aufwendungen als Betriebsausgaben. Der Beklagte erkannte letztlich nur die bis zum April 2004 getätigten Aufwendungen als Betriebsausgaben an.

 

Entscheidung

Das FG hat die vorbereitenden Aufwendungen zur Errichtung einer Betriebsstätte nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, als diese für die geplante -wenn auch letztlich gescheiterte- Errichtung einer Betriebsstätte entstanden sind.

Dies begründet es damit, dass Aufwendungen insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, als sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-hang stünden. Da die zukünftigen Einnahmen aus einer noch zu errichtenden Betriebsstätte in Dubai nach dem im Streitjahr gültigen DBA VAE freigestellt würden, könnten auch die hierfür geleisteten vorbereitenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei ist für das FG entscheidend, dass für die zu beurteilenden Aufwendungen, das Veranlassungsprinzip anzuwendenden ist, welches nicht nur für die Zuordnung von Betriebsausgaben im nationalen Recht, sondern auch für die Zuordnung von Betriebsausgaben zu einer ausländischen Betriebsstätte gilt. .

Das FG rechnet dann bei konsequenter Anwendung des Veranlassungsprinzips sämtliche Aufwendungen, die auf die Gründung einer Betriebsstätte ausgerichtet sind, der Betriebstätte zu, weist dementsprechend die Einkünfte dem VAE zu und nimmt sie von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aus (Freistellungsmethode). Es handelt sich um die Betriebsausgaben, die nach dem Tag der Erteilung des "Certificate Of Good Standing" im April 2004 entstanden sind und damit dem Zeitpunkt an dem die Klägerin nach außen hin deutlich gemacht hat, dass sie beabsichtige eine feste Betriebsstätte zu gründen.

 

Hinweis

Für das FG gilt das Veranlassungsprinzip nicht nur für die Zuordnung von Betriebsausgaben im nationalen Recht, sondern auch für die Zuordnung zu einer ausländischen Betriebsstätte. Hierbei ist es für das FG nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebstätte letztlich gegründet wird oder die Gründung scheitert. Es hat allerdings die Revision zum BFH zugelassen, wovon die Klägerin zwischenzeitlich Gebrauch gemacht hat (Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 56/12).

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 14.06.2012, 1 K 122/10 (6)

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