Die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld ist zu passivieren. Soweit Grund, Höhe und zeitlicher Anfall feststehen, ist eine sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. Bei einem vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr ist der bei zeitproportionaler Aufteilung auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallende Betrag abzugrenzen.[1]

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