Mit Beginn der Freistellungsphase muss der angesammelte Rückstellungsbetrag seinem Verbrauch entsprechend aufgelöst werden.
Die Auflösungsbeträge sind sowohl für die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge nach IDW RS HFA 3, Rn. 29 unter der Position "4. Sonstige betriebliche Erträge" in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dazu kann z. B. das Konto "Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen" (SKR 03: 2735; SKR 04: 4930) verwendet werden.
Auflösung der Rückstellung
In Bezug auf das Praxisbeispiel wird unterstellt, dass die von der X-GmbH gebildete Rückstellung mit Beginn der Freistellungsphase in Höhe von 10.000 EUR aufzulösen ist.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0970/3070 | Sonstige Rückstellungen | 10.000 | 2735/4930 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 10.000 |
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