Hat das FG die Revision nicht zugelassen, bleibt als Rechtsmittel nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Hierauf weist das FG im Regelfall nicht ausdrücklich, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hin.

 
Praxis-Tipp

Antrag auf Zulassung der Revision an das FG

Ein Kläger, der sich zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens schon sicher ist, im Fall einer Niederlage den BFH anzurufen, sollte die Zulassung der Revision schon hilfsweise beim FG beantragen und begründen. Normalerweise zeigen sich die FG großzügiger in Sachen Zulassung, sodass das mühsame Prozedere einer Nichtzulassungsbeschwerde vermieden werden kann.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls innerhalb 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH einzureichen.[2] Der entsprechende Schriftsatz muss das angefochtene Urteil bezeichnen und sollte als Anlage eine Kopie davon umfassen.

Ebenso wie die Revision muss auch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Die vorstehenden Zulassungsgründe müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung des vollständigen FG-Urteils gegenüber dem BFH belegt werden.[3] Auf besonderen Antrag kann diese Begründungsfrist einmal um maximal 1 Monat verlängert werden.

 
Praxis-Tipp

Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis

Wird die Frist zur Einlegung oder Begründung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.[4] Dieser Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim BFH gestellt werden. Bei Versäumung der Frist für die Begründung der Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist 1 Monat

Der BFH hat 3 Möglichkeiten, auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zu reagieren[5]:

  • Er kann die Beschwerde als unbegründet zurückweisen. Damit wird das Urteil des FG rechtskräftig.
  • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverweisen.
  • Lässt der BFH die Revision zu, geht das Nichtzulassungsbeschwerde- in das Revisionsverfahren über. Mit Zustellung der Zulassungsentscheidung beginnt dann die Frist für die Revisionsbegründung. Die erneute Einlegung der Revision ist dagegen nicht mehr erforderlich.

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