Bei unüblichen bzw. unüblich hohen Aufwendungen wird das Finanzamt immer eine Angemessenheitsprüfung vornehmen. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt z. B.

  • bei der Unterbringung von Geschäftsfreunden in einem fremden Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt,
  • bei der Unterhaltung von Gästehäusern am Ort des Betriebs,
  • bei der Miete oder Anschaffung eines Sportflugzeugs, um Dienst- oder Geschäftsreisen durchzuführen,
  • bei der Miete eines Schiffes als Konferenzräume.

4.1 Was der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht

Die allgemeine Verkehrsauffassung soll sich nach der Anschauung breiter Bevölkerungskreise richten und nicht nur nach der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise. Es ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen auf sich genommen hätte. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Es ist die Anschauung des Gerichts – unter Berücksichtigung der dem Gericht bekannten Auffassung unvoreingenommener und urteilsfähiger Staatsbürger – maßgebend.

4.2 Luxusaufwendungen nicht per se ausgeschlossen

Auch Luxusaufwendungen können zu Repräsentationsaufwendungen führen. Denn bei der Angemessenheitsprüfung spielt nicht nur die Höhe der Aufwendungen eine Rolle. So sind hohe Leasingraten auch dann abzugsfähig, wenn ein Zulieferer sich bei einem Sportwagenhersteller "einschmeicheln" will. Das entschied das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.12.2014.[1] Im entschiedenen Fall hatte ein Zulieferer Motorteile aus einem neuartigen Material hergestellt und den ersten Wagen aus diesem Material bei einem Autohersteller geleast. Dies hatte den Zweck, sich mit der Marke und dem Rennsportbereich zu identifizieren. Nach Auffassung der Richter diente das der Pflege und Intensivierung der Vertragsbeziehungen zu diesem Unternehmen. Damit war nach Auffassung der Richter der erforderliche Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Geschäftserfolg und damit der erforderliche betriebliche Zusammenhang für den Betriebsausgabenabzug der Leasingaufwendungen als Repräsentationskosten hergestellt.

Das bedeutet: Es kommt immer drauf an, wer das Luxusauto fährt. Die Kosten für einen Luxuswagen würden wohl bei einem Handwerker nicht als Repräsentationsaufwendungen anerkannt.

Das FG München hat sich in einem Urteil aus dem Jahr 2021[2]

unter anderem mit der Frage der Unangemessenheit von KfZ-Kosten für hochpreisige Fahrzeuge auseinandergesetzt. In dem Fall vor dem Finanzgericht ging es um einen selbstständigen Unternehmer, der in 2012 einen Lamborghini Aventador (Leasingberechnungsgrundlage lag bei netto 279.831,93 EUR) geleast hatte. Die monatliche Leasingrate betrug brutto 6.514,09 EUR. 2010 schloss der Unternehmer bereits einen Leasingvertrag über einen BMW 740d x Drive ab, die monatliche Leasingrate betrug 984,28 EUR. Darüber hinaus besaß der Unternehmer einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander im Privatvermögen. Für den BMW und den Lamborghini wurde die Privatnutzung über die 1 %-Methode vom Unternehmer besteuert. Das Finanzamt führte bei dem Unternehmer einen Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 durch und prüfte hier unter anderem die Angemessenheit der KfZ-Kosten.

Das Finanzamt kam im Rahmen der Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass 2/3 der Leasingkosten für den Lamborghini als unangemessene Betriebsausgaben nicht abziehbar seien und begründete dies mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide erhob der Unternehmer Klage.

Das FG München machte deutlich, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für den Lamborghini zu Recht gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gekürzt habe. Grundsätzlich sei die Anschaffung eines teuren und auch schnellen Autos nicht stets als Unangemessen zu beurteilen, wenn der repräsentative Pkw keine Bedeutung für den Geschäftserfolg hat. Die repräsentative Bedeutung ist nur eine von vielen Tatsachen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts geprüft werden müssen. In dem hier vor dem Finanzgericht verhandelten Fall ging das Gericht jedoch ebenfalls von einer Unangemessenheit aus, gestützt auf die geringe Kilometerleistung und damit von einem nicht unterheblichen Privatinteresse an dem Fahrzeug. Das Finanzgericht kürzte die Betriebsausgaben jedoch "nur" um 1/3 der Kosten im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug.

 
Hinweis

Betriebsausgabenabzug sichern – Argumente durch Betrachtung der Gesamtsituation sammeln

Eine Wertgrenze für die Anschaffung von hochpreisigen betrieblichen Fahrzeugen gibt es nicht. Um die Abziehbarkeit der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem solchen Fahrzeug zu sichern, sollte immer die Gesamtsituation betrachtet werden. Hierfür entscheidend sind unter anderem folgende Faktoren:

  • Verfügt der Unternehmer im Privatvermögen über vergleichbare Fahrzeuge?
  • Welche Laufleistung hat das betriebliche Fahrzeug?
  • Gibt es noch andere betriebliche Fahrzeuge?
  • Hat das Fahrzeug Bedeutung im Rahmen der Repräsentation des Unternehmers?

4.3 Aufwendungen für Herrenabende als Repräsentationsaufwendungen

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