Rz. 21

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Fristen für die Erstellung eines Abschlusses

Konkrete Aufstellungsfristen in §§ 264 Abs. 1, 290 Abs. 1 HGB:

  • Einzelabschluss:

    • Kleine KapGes: 6 Monate
    • Mittlere/große KapGes: 3 Monate.
  • Konzernabschluss: 5 Monate.
  • Keine explizite Regelung.
  • Abschlussinformationen sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem ­Abschlussstichtag zugänglich sein (F.2.33).
 

Rz. 22

 
Prüfung
  • Prüfungspflicht für Jahresabschluss und Lagebericht gem. § 316 HGB für große und mittlere Kapitalgesellschaften und für Konzernabschlüsse.
  • Prüfungen sind nach internationalen Prüfungsstandards durchzuführen (§ 317 Abs. 5 HGB).
Keine gesonderte Vorschrift.
 

Rz. 23

 
Offenlegung
  • Der (geprüfte) Jahres- und ­Konzernabschluss von KapGes ist an die das Unternehmensregister betreibende Stelle innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB) zu übermitteln . Kleine KapGes i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB brauchen dabei nur Bilanz und Anhang offenzulegen (§ 326 Abs. 1 HGB). Die Frist verkürzt sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Ausnahme der nach § 327a HGB benannten auf 4 Monate.
  • Für KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB kann anstelle der Veröffentlichung die dauerhafte Hinterlegung der Bilanz bei der das Unternehmensregister betreibenden Stelle beantragt werden (§§ 325a Abs. 3 und 326 Abs. 2 HGB).
Keine gesonderte Vorschrift.

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