1 Grundlagen der Rechnungslegung

1.1 Rechtssystem

 

Rz. 1

 
Kriterien HGB (nur Kapitalgesellschaften) IFRS
Entstehung einer Norm
  • Code Law (Vorrang des ­Gesetzgebers)
  • DRS: Rechnungslegungsempfehlungen durch privatrechtliche Organisation DRSC gem. § 342q HGB.
  • Standardsetzung durch eine ­privatrechtliche ­Organisation nach due process, ohne unmittelbare Rechtsverbindlichkeit (soft law).
 

Rz. 2

 
Nach Anerkennung Verbindlichkeit der DRS nach der Bekanntmachung durch das BMJ mit der Vermutung, eine Beachtung führt zur Einhaltung der GoB in der Konzernrechnungslegung. Rechtsverbindlichkeit durch Anerkennung der Standards durch die EU (endorsement) über die EU-VO 1606/2002 verpflichtend für bestimmte Unternehmen (§ 315e HGB).

1.2 Träger der Rechtsvorschriften

 

Rz. 3

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Primär Gesetzgeber IASB (früher IASC) und IFRIC (früher: SIC) (private Organisationen), nach Endorsement-Verfahren als ­EU-Verordnung 1606/2002 die EU.
 

Rz. 4

 
Ergänzend Ergänzende Organisationen (z. B. DRSC). Rahmenkonzept des IASB (aktuelle Version 3/2018).

1.3 Geltungsbereich

 

Rz. 5

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
 
  • Deutsche Unternehmen.

    (Kaufleute nach § 1 HGB)

  • Alle Unternehmen der Welt – ­primär jedoch Unternehmen mit ­Kapitalmarktbezug.
  • EU-Verordnung gilt verpflichtend für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU im Konzernabschluss, übrige Mutterunternehmen haben ein Wahlrecht zur Anwendung im Konzernabschluss. Zudem Wahlrecht für Offenlegungszwecke im Einzelabschluss (ergänzend zu einem weiterhin pflichtigen HGB-Abschluss).

1.4 Regelungssystem

 

Rz. 6

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Primär Abstrakt (Normen und GoB). Einzelfallregelungen.
 

Rz. 7

 
Sekundär Einzelfallregelungen. Abstrakt (Rahmenkonzept, Grundprinzipien).

1.5 Einfluss des Steuersystems

 

Rz. 8

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
  Direkte Maßgeblichkeit auf das Steuerrecht, dadurch indirekt steuerlich beeinflusst. Keine Maßgeblichkeit mit Ausnahme der Zinsschranke und zukünftig der Globalen Mindestbesteuerung.

1.6 Regelungszweck

 

Rz. 9

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Primärer Zweck

Einzelabschluss: institutioneller ­Gläubigerschutz (Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns) sowie Besteuerungsvorgabe.

Konzernabschluss: Anleger-, Gläubiger- und sonstige Adressateninformation.
Anleger- und Gläubiger­information Bereitstellung entscheidungsnütz­licher ­Informationen (decision usefulness) (F.1.2, IAS 1.9 und 15).
 

Rz. 10

 
Sekundärer Zweck Einzelabschluss: Anleger-, Gläubiger- und sonstige Adressaten­information. Information sonstiger ­Adressaten.

1.7 Adressaten

 

Rz. 11

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Primäre Gesellschafter/Gläubiger. Gegenwärtige und künftige Eigen- und Fremdkapitalgeber und andere Gläubiger (F.1.2).
 

Rz. 12

 
Sekundäre Arbeitnehmer, Finanz­verwaltung, ­Geschäftspartner, Sonstige. Z. B. Arbeitnehmer, Lieferanten, ­Kunden, Regierungen und ihre Institutionen, ­Öffentlichkeit (F.1.10).

1.8 Dominierendes Prinzip

 

Rz. 13

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
  Vorsichtsprinzip. Fair presentation (IAS 1.15).

1.9 Normen

 

Rz. 14

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
 
  • HGB und handelsrechtliche Spezialvorschriften (AktG, GmbHG, PublizitätsG etc.).
  • Fixierung der GoB in der Rechtsprechung.
  • Verlautbarungen des DRSC nach Anerkennung durch das Justizministerium (DRS) als Rechnungslegungsempfehlungen, die die Vermutung der GoB-Einhaltung tragen.
  • Fixierung der GoB in der Literatur, in Steuererlassen (z. B. Leasing) oder IdW-Verlautbarungen.
  • Standards (IAS/IFRS).
  • Interpretations (SIC/IFRIC).
  • Sowie nur ergänzend Framework (Rahmenkonzept) (IAS 8.7 und 11)
  • ggf. Endorsement-Ergebnisse als quasi-fixe Auslegung.

1.10 Differenzierung der rechnungslegungspflichtigen Unternehmen

 

Rz. 15

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
  Differenzierung nach Rechts­form, Größe, Wirtschaftszweig, Börsennotierung und Einzel-/Konzernabschluss.

Full IFRS mit bis auf Ausnahmen keinen ­Differenzierungen (es gibt wenige Sonderregelungen für bestimmte Branchen und ­Konzerne – aktuell ist eine Erleichterung für bestimmte Tochterunternehmen bezüglich geringerere Anhangangaben vorgeschlagen).

IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (ohne Anerkennung durch die EU).

1.11 Bestandteile des Jahresabschlusses

 

Rz. 16

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
alle Kapital­gesellschaften

Bestandteile gem. § 264 Abs. 1 HGB:

  • Bilanz
  • GuV
  • Anhang
  • Segmentbericht (Wahlrecht)
  • (ergänzend) Lagebericht (s. Rz. 18)

Erleichterungen bestehen für kleine KapGes i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).

Bestandteile gem. § 297 Abs. 1 HGB:

  • Konzernbilanz, -GuV und Anhang
  • Konzern-Kapitalflussrechnung
  • Konzern-Segmentbericht (Wahlrecht)
  • Eigenkapitalspiegel
  • (ergänzend) Konzernlagebericht.

Bestandteile gem. IAS 1.10:

  • Bilanz
  • Gesamtergebnisrechnung
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung
  • Kapitalflussrechnung
  • Anhang mit Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie sonstigen Angaben
  • Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den IAS 1.38 und 38A spezifiziert und
  • Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten im Abschluss rüc...

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