Leitsatz

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 45 EStG

 

Sachverhalt

Ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt setzte zunächst bei seiner Gewinnermittlung einen privaten Anteil an den Telefonkosten von 30 % (798 DM) an, legte nach der Veranlagung aber insoweit Einspruch ein. Im Klageverfahren machte er geltend, die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an den betrieblichen Telefonkosten verstoße im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) gegen Art. 3 GG. Das FG wies die Klage ab (EFG 2006, 21).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, dass die Beschränkung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG auf private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern verfassungsgemäß ist.

 

Hinweis

1. Der Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG ist eindeutig: Steuerfrei sind die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten lediglich für Arbeitnehmer.

Bei selbstständig Tätigen, für die § 3 Nr. 45 EStG nicht gilt, liegt in Höhe der anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung z.B. des betrieblichen Telefons eine Nutzungsentnahme vor, die als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln ist und deshalb zu einer Gewinnerhöhung führt.

2. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte durch den Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann gerechtfertigt und beinhaltet nur dann keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG, wenn dafür sachlich einleuchtende Gründe bestehen. Solche Gründe hat der BFH im vorliegenden Fall gesehen.

3. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 3 Nr. 45 EStG die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung fördern (sog. Lenkungsnorm). Die Arbeitgeber sollten ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte erlauben können, ohne dass ihnen dabei Verwaltungsaufwand durch eine steuerliche Erfassung des sog. Nutzungsvorteils entsteht. Der nach der Erteilung der Erlaubnis noch vorhandene Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen nicht. Letztere haben – anders als ein fremder Arbeitgeber – erfahrungsgemäß kein Interesse daran, die private Mitbenutzung ihrer betrieblichen Telekommunikationsgeräte in Grenzen zu halten.

Beachten Sie: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass die von den Arbeitnehmern privat genutzten Geräte im Eigentum des Arbeitgebers stehen ("Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und betrieblichen Telekommunikationsgeräten"). Deshalb sind z.B. Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines eigenen PCs durch den Arbeitnehmer ebenso wenig steuerfrei wie Zuschüsse des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers.

Hinweis: Steuerbefreit ist auch die Nutzung eines Autotelefons in einem betrieblichen Pkw, der einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Dementsprechend lässt die Finanzverwaltung den Wert des Autotelefons (einschließlich Freisprechanlage) bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfzs zu privaten Fahrten nach der 1%-Regelung außer Ansatz (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).

Ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät ist im Gegensatz dazu in die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 16.2.2005, BFH-PR 2005, 213). Anders als das Autotelefon dient die Verwendung des Navigationsgeräts während der Fahrt allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs selbst und erfüllt keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.6.2006, XI R 50/05

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