Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglichst effektiv zu unterbinden bzw. aufzudecken, unterliegen bestimmte Unternehmen und Berufsträger (im GwG als "Verpflichtete" bezeichnet) v.a. im Finanzsektor, im Bereich von Versicherungen, Immobilien, Rechtsberatung, Steuerberatung, Dienstleister im Bereich der sog. Kryptowerte und im Kunsthandel (siehe Aufzählung in § 2 Abs. 1 GwG) der erhöhten Selbstkontrolle. Sie müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung z. B. über ein wirksames Risikomanagement verfügen, einen Geldwäschebeauftragten bestellen und haben besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten (§§ 4 bis 8 GwG).

 
Hinweis

Risikobasierter Ansatz

Das Stichwort hier ist der risikobasierte Ansatz, der bei der Geldwäscheprävention helfen soll. Verpflichtete müssen ein wirksames geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren, das eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu aktualisieren und den Aufsichtsbehörden bereitzustellen. Auf den daraus gewonnenen Erkenntnissen aufbauend sind Sicherheitsmaßnahmen zu entwickeln und einzuhalten.

Verantwortlichkeit des Mutterunternehmens für die Gruppe

Noch umfassender und weitreichender sind die Pflichten für "verpflichtete" Mutterunternehmen einer Gruppe. Sie müssen gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen und Verfahren schaffen und deren Umsetzung sicherstellen. Für gruppenangehörige Unternehmen aus EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist die Situation noch delikater. Dem Mutterunternehmen wird zunächst die Verantwortung dafür aufgebürdet, dass seine gruppenangehörigen Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten die dort geltenden Rechtsvorschriften zur 4. (und 5.) Geldwäscherichtlinie einhalten. Die Mitgliedsstaaten setzen die Geldwäscherichtlinie aber unterschiedlich, mitunter weniger streng als Deutschland oder – im Fall von Drittstaaten gar nicht – um. Es kann daher durchaus passieren, dass

  • die gruppenweit installierten bzw. beabsichtigten Verfahren in einem Unternehmen der Gruppe, das in einem Drittstaat ansässig ist, nicht umsetzbar sind. Das Mutterunternehmen muss dann aktiv werden.
  • Im ersten Schritt hat es zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen zu verringern.
  • Funktioniert das nicht, wird im zweiten Schritt verlangt, dass die Geschäftsbeziehung bzw. die Transaktion beendet wird.[1]
[1] RegBegr., BT-Drs. 18/11555 v. 17.3.2017, S. 89.

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