Rz. 98

Rechtsgrundlage zur Bilanzierung latenter Steuern nach den IFRS bildet IAS 12. Der Standard regelt umfassend die Bilanzierung von Steuern, also auch die Bilanzierung von Ertragsteuern. Grundlage für latente Steuern bildet das Temporary-Konzept, das in Form der Liability-Methode in den IFRS implementiert ist.

 

Rz. 99

Mit dem Übergang vom Timing-Konzept auf das Temporary-Konzept im Rahmen des BilMoG, wurden die Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im HGB den international üblichen Konzepten angeglichen, sodass nur noch wenige Unterschiede zwischen HGB und den IFRS bestehen. Die wesentlichen Abweichungen zwischen dem HGB und den IFRS sind nachfolgend übersichtsweise dargestellt.

 

Rz. 100

Prinzipiell sind neben Inside Basis Differences auch Outside Basis Differences im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Insofern werden hier konsequenterweise auch Latenzen auf der Ebene des Mutterunternehmens berücksichtigt, die sich auf Bilanzansätze von Beteiligungen beziehen. Der Ansatz steht allerdings unter einem Vorbehalt. Ist das Mutterunternehmen in der Lage, den zeitlichen Verlauf der Differenzenumkehr zu steuern und ist eine Differenzenumkehr in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich, dürfen keine latenten Steuern abgesetzt werden. Insofern greift das Ansatzverbot generell bei Dividendenausschüttungen. Das Ansatzverbot greift aber dann nicht, wenn es sich bei den Beteiligungen um assoziierte Unternehmen handelt, Unternehmen zum Verkauf stehen oder Bewertungsvorschriften zu abweichenden Beteiligungsansätzen führen.

 

Rz. 101

Auch die IFRS verlangen eine Aktivierung von Verlustvorträgen. Anders als beim HGB liegt hier aber eine Aktivierungspflicht vor. Die im HGB verankerten Wahlrechte zum Nichtansatz von Verlustvorträgen bei einem Aktivüberhang kennen die IFRS nicht. Die zu aktivierenden Verlustvorträge bestimmen sich anlog dem HGB nach den künftig nutzbaren Verlustvorträgen. Eine zeitliche Befristung auf 5 Jahre, wie im HGB vorgeschrieben, existiert bei den IFRS allerdings nicht. Da die IFRS eine Aktivierung von Verlustvorträgen verlangen, soweit die Nutzung nach IAS 12.34 wahrscheinlich ist, ist der Nachweis über eine steuerliche Planungsrechnung zu führen, bei der zugleich der aktivierbare Betrag ermittelt wird. Da die steuerliche Planungsrechnung auf der Unternehmensplanung aufsetzt, die meistens mittelfristig über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren angelegt ist, werden sich letztendlich ähnliche Aktivierungszeiträume bei den IFRS einstellen.

 

Rz. 102

Die IFRS kennen keine Gesamtdifferenzenbetrachtung. Daher erfolgt stets ein getrennter Ausweis der aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz. Ferner kennen die IFRS keine Wahlrechte im Ansatz und Bilanzausweis und somit auch keinen Nichtansatz aufgrund eines Aktivüberhangs. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Frameworks, somit herrscht Ansatzpflicht sofern die Ansatzkriterien erfüllt sind.

 

Rz. 103

Die IFRS schreiben eine Saldierungspflicht von aktiven und passiven latenten Steuern vor. Zu saldieren ist dann, wenn gleichartige Vermögenswerte und Schulden einer Steuerart gegenüber einer Steuerjurisdiktion (in Deutschland: einer Finanzbehörde) vorliegen. Dies erfordert gerade in Konzernen eine unternehmens- und landesbezogene Betrachtung um den Saldierungsumfang zu ermitteln. Organschaften bzw. Gruppenbesteuerungsregeln sind dabei pro Land zu berücksichtigen. Ein Saldierungswahlrecht wie im HGB existiert nicht.

 

Rz. 104

Für latente Steuern gilt der Grundsatz, dass sie dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall folgen. Daher ist zu unterscheiden zwischen einer erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Erfassung der latenten Steuern. Anders als das HGB, das nur eine erfolgswirksame Erfassung kennt, werden bei den IFRS latente Steuern auch im Eigenkapital erfasst. Im Rahmen des Eigenkapitalspiegels und der Gesamtergebnisrechnung erfolgt ein entsprechender Ausweis, entweder separat oder zusammengefasst mit dem zugrundeliegenden Geschäftsvorfall.

 

Rz. 105

Die Angaben zu den latenten Steuern in den Notes sind weiterführender als die korrespondierenden HGB-Anhangangaben. IAS 12.79 und 12.81 listen unterschiedliche Pflichtangaben zu Ertragsteuern – und somit auch für die latenten Steuern – auf. Zusätzlich werden weitere Angaben gem. IAS 12.80 empfohlen. Dies führt in der Praxis zu umfangreichen Notes.

 

Rz. 106

Ein fester Bestandteil der Notes ist die steuerliche Überleitungsrechnung. Beschränkt sich nach dem HGB die Angabe aufgrund von DRS 18.67 nur auf Konzerne, ist die steuerliche Überleitungsrechnung für IFRS-Abschlüsse auch für Einzelunternehmen in den Notes aufzunehmen.

Inhaltlich und strukturell sind die steuerlichen Überleitungsrechnungen nach den IFRS und DRS identisch, sodass hier keine Abweichungen zu erwarten sind.

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