Rz. 55

Die Umrechnung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Fremdwährungsabschlüsse hat nach IAS 21[1] bzw. für den Fall, dass das einzubeziehende Tochterunternehmen einen Abschluss in einer Hochinflationswährung erstellt, nach IAS 29 zu erfolgen. Eine Hochinflation wird nach IAS 29.3 nur über Indikatoren beschrieben. Demnach ist die Notwendigkeit einer Anpassung des Abschlusses eine Ermessensfrage, für die es im wirtschaftlichen Umfeld eines Landes folgende Anhaltspunkte geben könnte:

  • Die Bevölkerung bevorzugt es, ihr Vermögen in nicht monetären Vermögenswerten oder in einer relativ stabilen Fremdwährung zu halten. Beträge in Inlandswährung werden unverzüglich investiert, um die Kaufkraft zu erhalten;
  • die Bevölkerung rechnet nicht in der Inlandswährung, sondern in einer relativ stabilen Fremdwährung. Preise können in dieser Währung angegeben werden;
  • Verkäufe und Käufe auf Kredit werden zu Preisen getätigt, die den für die Kreditlaufzeit erwarteten Kaufkraftverlust berücksichtigen, selbst wenn die Laufzeit nur kurz ist;
  • Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden; und
  • die kumulative Inflationsrate innerhalb von 3 Jahren nähert sich oder überschreitet 100 %.

Zur Vorgehensweise bei einer Hochinflation siehe "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 164.

Zur Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung von sonstigen Tochterunternehmen nach IAS 21 siehe "Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 130–161. Im Folgenden wird daher nur ein Beispiel zur Auswirkung der nach IAS 21 bestehenden Zuordnungseinschätzung geboten, die entweder für in den Konzern stark integrierte Unternehmen die Zeitbezugsmethode und für vergleichsweise selbstständige Unternehmen die (modifizierte) Stichtagskursmethode vorschreiben.

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