Rz. 137

Die Währungsumrechnung im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung ist im HGB erst mit dem BilMoG[1] fixiert worden. Herrschte vorher Methodenfreiheit innerhalb der Grenzen der GoB, so wurden mit § 308a HGB – wie mit § 256a HGB für den Einzelabschluss – erstmals ausdrückliche Bilanzierungsvorschriften für die Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernrechnungslegung eingeführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte "die gegenwärtige Praxis der Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen" kodifiziert werden.[2] Dies allerdings unter gesetzlicher Fixierung der modifizierten Stichtagskursmethode (§ 308a Satz 1 HGB).

 

Rz. 138

Folgerichtig wurde vom DRSC der DRS 14, der die Währungsumrechnung in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsregelungen regelte, zurückgezogen und erst im Jahr 2018 durch den DRS 25 "Währungsumrechnung im Konzernabschluss" ersetzt. Dieser gilt nun mit der Vermutung, dass seine Einhaltung zur Erfüllung der GoB für den Konzern führt.[3] Mit dem am 20.12.2019 veröffenlichten DRÄS 10 fand die letzte Überarbeitung statt,[4] die die Konkretisierung der Regeln zur Umrechnung von Abschlüssen von Tochterunternehmen bei Hyperinflation zum Inhalt hatte.[5]

 

Rz. 139

Fragen der Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernrechnungslegung nach IFRS regeln IAS 21.24 ff. im Allgemeinen und im Speziellen für die Währungsumrechnung von Einzelabschlüssen in der Berichtswährung (= funktionale Währung) von Hochinflationsländern IAS 29.

[1] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009, BGBl 2009 I S. 1102.
[2] Vgl. BR-Drucks. 344/08 v. 23.5.2008 S. 183.
[4] BAnz AT 20.12.2019 B3.
[5] Vgl. Müller, B+B 10/2017, S. 24 ff.

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