Rz. 164

Den Besonderheiten der Währungsumrechnung von Einzelabschlüssen in der Berichtswährung (= funktionale Währung) von Hochinflationsländern trägt IAS 29 Rechnung. Die Vorgehensweise war Vorlage für die Indexierungsmethode nach DRS 25. Die nichtmonetären Posten sind mit dem Kaufpreisindex fortzuschreiben (IAS 29.11) und zusätzlich sind Gläubigerverluste und Schuldnergewinne aus monetären Posten erfolgswirksam zu berücksichtigen (IAS 29.28).[1] Die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung sind grundsätzlich mit der Kaufkraft am Bilanzstichtag auszudrücken.[2] Erst nach dieser Inflationsbereinigung erfolgt die Umrechnung in die Berichtswährung des Konzerns in der Regel zum Stichtagskurs.[3]

[1] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 19. Aufl. 2021, § 27 Rz. 83.
[2] Vgl. IAS 29.26.
[3] Vgl. IAS 29.35.

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