Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gewährung der Steuerfreiheit des Unternehmers im innergemeinschaftlichen Handel ist systematisch an die Steuerpflicht des Warenbezugs beim Abnehmer gebunden. Die fast ausnahmslose Verlagerung des Leistungsorts mit Übergang der Steuerschuld auf den steuerpflichtigen Auftraggeber im Dienstleistungsbereich seit 2010 beruht auf einem ähnlichen Prinzip. Daher soll das zwischen den Mitgliedstaaten installierte Kontrollverfahren einen Abgleich der Daten zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und den steuerpflichtigen Erwerben und Leistungsbezügen andererseits ermöglichen.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) bildet die Grundlage dieses Kontrollverfahrens, um Warenbewegungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nachzuvollziehen und die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sicherzustellen.

Die Effektivität des Abgleichs soll seit Beginn des Jahres 2020 noch dadurch erhöht werden, dass die Gewährung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen an die fristgerechte, richtige und vollständige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen durch den Lieferanten gebunden ist. Außerdem können die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten auch über sog. Auskunftserteilungen und Spontanauskünfte Informationen austauschen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 18a–18e, 26a und 27a UStG, Abschn. 18a.118e.2, 27a.1 UStAE.

1 Zusammenarbeit der Finanzbehörden

Während bis zum Beginn des Binnenmarktes eine direkte Kontrolle der Warenbewegungen an den Grenzen möglich war, kann die ordnungsgemäße Besteuerung seit dem Wegfall der Grenz- und Zollkontrollen nur noch unmittelbar im Unternehmen des Erwerbers geprüft werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass die jeweilige nationale Finanzverwaltung bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats des Lieferers nachfragen kann, ob und in welcher Höhe Umsätze an den betreffenden Erwerber getätigt wurden. Ansonsten wäre die Finanzbehörde allein auf die Angaben des Erwerbers angewiesen.

Jede nationale Steuerverwaltung unterhält daher eine elektronische Datenbank mit den Daten der Steuerpflichtigen (USt-IdNr., Name und Anschrift), für die sie zuständig ist. Um den Fluss der in den einzelnen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten über die Binnengrenzen hinweg zu gewährleisten, wurde ein elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingeführt, über das sich

  • Unternehmen die Gültigkeit der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner bestätigen lassen können und
  • die Steuerverwaltungen den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf Unregelmäßigkeiten hin überprüfen können.

Für die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ihrer Geschäftspartner hat die EU-Kommission eine Webanwendung (Validierung der MwSt-Nr. – VIES) eingerichtet. Unter der Web-Adresse https://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation kann unter Angabe der eigenen USt-IdNr. jede USt-IdNr. eines anderen Geschäftspartners auf deren Gültigkeit geprüft werden. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet auf seiner Webseite darüber hinaus auch die Möglichkeit einer sog. qualifizierten Bestätigungsabfrage mit dem Namen und der Anschrift des betreffenden Geschäftspartners (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html).

 
Praxis-Tipp

Mehrfachabfrage via Schnittstelle

Neben der Einzelabfrage kann auch eine Mehrfachabfrage via elektronsicher Schnittstelle (XML-RPC-Schnittstelle) erfolgen. Dies ermöglicht die Implementierung in das unternehmenseigene Softwaresystem, um dadurch automatisiert USt-IdNrn. abzufragen (weitere Informationen: https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/). Die Einbindung erfolgt durch den Unternehmer und setzt die entsprechenden IT-Fachkenntnisse voraus.

Das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren der nationalen Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten beruht im Wesentlichen auf einem 3-stufigen Informationsaustausch.

Grundlage war die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung, die von der Verordnung (EWG) Nr. 1798/2003 ersetzt wurde.[1] Seitdem wird das Informationsaustauschsystem ergänzt durch Auskunftsersuchen und behördliche Ermittlungsverfahren sowie durch sog. Spontanauskünfte im Rahmen eines automatisierten oder strukturierten automatischen Austauschs.

[1] ABl. L 264 v. 15.10.2003 S. 1.

2 Rolle des Bundeszentralamts für Steuern

In allen Mitgliedstaaten existieren zentrale Behörden zur Durchführung dieses Informationsaustauschs. Zuständig in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) mit dessen Außenstelle Saarlouis.

Neben den bereits genannten elektronischen Abfragen, bietet das BZSt auch die Möglichkeit der schriftlichen oder telefonischen Abfrage.

 
Hinweis

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis 66738 Saarlouis Telefax: +49 (0) 228 406-3801.

Telefon: +49 (0) 228 406-1222 (Montag bis Freitag: 07:00 – 16:00 Uhr)

Für den beabsichtigten Datenabgleich mussten zunächst alle am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten Unternehmen d...

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