Rz. 57

Die KGaA ist trotz ihres persönlich haftenden Gesellschafters eine Kapitalgesellschaft und unterliegt damit den Prüfungsvorschriften des § 316 Abs. 1 HGB. Bei Überschreiten der Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB müssen der Jahresabschluss und der Lagebericht der KGaA von einem Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Hinsichtlich Kompetenzen und Fristen ergeben sich keine Abweichungen zur Aktiengesellschaft.[1]

 

Rz. 58

Der persönlich haftende Gesellschafter hat den aufgestellten Jahresabschluss sowie den Lagebericht gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG dem bei dieser Rechtsform verpflichtend zu bildenden Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Dieser hat dann der Hauptversammlung gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG schriftlich über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

[1] Vgl. Rz. 46 f.

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