Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste Allgemein, Anlagevermögen

Corona-Pandemie 2020–2022

Allgemeine Grundsätze

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

EDV-Software

Geschäfts- oder Firmenwert

Grundstücke und Gebäude

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Finanzanlagen

Abschreibungen

Steuerbilanz

 
Praxis-Checkliste: "Corona-Pandemie 2020–2022"
1. Wurde beachtet, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft werden, steuerlich wieder eine degressive Abschreibung möglich ist?[1] Die mögliche degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens aber 25 %. Im Jahr der Anschaffung ist wie bei der linearen Abschreibung "pro rata temporis" abzuschreiben.[2]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
 

2. Wurde beachtet, dass rückwirkend zum 1.1.2021 mit einem BMF-Schreiben[3] eine Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eingeführt wurde? Bei den in diesem BMF-Schreiben aufgeführten Wirtschaftsgütern kann eine 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Es handelt sich also um ein Wahlrecht.

Das Wahlrecht kann aber auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.1.2021 angeschafft und aktiviert wurden. In diesen Fällen ist der Restbuchwert zum 1.1.2021 in voller Höhe abzuschreiben.[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Anlagevermögen

 
Praxis-Checkliste: Allgemeine Grundsätze
1. Wurde beachtet, dass gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände, die einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen sind, beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren sind?[5]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde § 284 Abs. 3 HGB beachtet? Für Geschäftsjahre ab dem 31.12.2015 muss der Anlagespiegel mit zusätzlichen Angaben zu Abschreibungen im Anhang dargestellt werden. Das bis dahin geltende Wahlrecht gem. § 268 Abs. 2 HGB entfällt. Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Aufstellung eines Anlagespiegels befreit.[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde bei neu abgeschlossenen Leasingverträgen [7] geprüft, ob der Leasinggegenstand nach den Grundsätzen der Leasingerlasse des BMF dem Leasingnehmer zuzurechnen und mit den Anschaffungskosten zu aktivieren oder dem Leasinggeber zuzurechnen ist?[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde geprüft, ob geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen bzw. Anlagen im Bau korrekt als Anlagevermögen bilanziert wurden?[9] Wurde hierbei berücksichtigt, dass die Umbuchung auf das Anlagenkonto und der Abschreibungsbeginn erst ab der Inbetriebnahme/Fertigstellung des Anlageguts zu erfolgen hat?[10]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden sämtliche Anlagenzugänge des Wirtschaftsjahres vollständig in der Anlagenbuchführung erfasst (einschließlich im Tausch und unentgeltlich erworbener Anlagegüter sowie Lieferungen des alten Wirtschaftsjahres, die erst im neuen Jahr berechnet wurden)? Wurden sämtliche Anlagenabgänge infolge von Verkäufen, Entnahmen oder Verschrottungen erfasst und vom Mandanten bestätigt? Erfolgte eine Abstimmung der Abschreibungen mit den in der GuV und dem Anlagespiegel angesetzten Abschreibungen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens entsprechend § 284 Abs. 3 HGB des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) in einer gesonderten Aufgliederung im Anhang dargestellt?[11]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde die korrekte Bilanzierung der Zugänge unter den jeweiligen Bilanzpositionen, z. B. Abgrenzung "Technische Anlagen und Maschinen" von "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung", überprüft?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde geprüft, ob der Ansatz eines "Festwerts"[12] unter den Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB sinnvoll ist, z. B. für Besteck, Geschirr, Wäsche, Laboreinrichtungen und Werkzeuge? Wurde beachtet, dass bei Festwerten i. d. R. alle 3 Jahre, spätestens aber an jedem 5. Bilanzstichtag,[13] eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurde die korrekte Erfassung der Anschaffungskosten ohne USt (sofern ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt werden) unter Berücksichtigung von Ansch...

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