Das DBA Luxemburg wurde im Jahr 2012 mit Wirkung zum 1.1.2014 revidiert. Es enthält eine sog. Förder- bzw. Sozialversicherungsklausel.

Probleme ergeben sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Konzeption. In Luxemburg unterliegen Aufwendungen für den Aufbau einer Altersvorsorge einem pauschalen Steuersatz von 20 %, da es in Luxemburg eine vorgelagerte Besteuerung von Altersbezügen gibt. In Deutschland findet hingegen seit 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung Anwendung, d. h. die Altersbezüge werden erst in der Auszahlungsphase besteuert.

Die Vermeidung der sich aufdrängenden Doppelbesteuerungsproblematik ergibt sich allerdings grundsätzlich aus der sog. Förderstaatsklausel, indem das Revisionsabkommen für Sozialversicherungsrenten und Altersbezüge, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, ein Besteuerungsrecht für den Staat vorsieht, der die steuerliche Förderung gewährt hat. Die niedrige Steuervorbelastung mit pauschal 20 % ist eine derartige Förderung, so dass Luxemburg ein abschließendes Quellensteuerrecht hat.[1]

Ausnahme: Ausgenommen sind Altersbezüge, die aus Luxemburg stammen und an eine in Deutschland ansässige Person gezahlt werden, soweit die Bezüge auf Einmalzahlungen beruhen, die in Luxemburg besteuert wurden. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Anteil der Altersbezüge, für den Luxemburg das Besteuerungsrecht für den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge hatte.[2] Im Ergebnis wird also das Besteuerungsrecht sowohl für die Beiträge, die in die luxemburgische betriebliche Altersvorsorge für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer gezahlt werden, als auch für die sich daraus ergebenden Altersbezüge abhängig vom jeweiligen Einzelfall aufgeteilt.

[1] So auch Siegers in Wassermeyer, Rz. 14 Streichen in Wassermeyer, Rz. 25 jeweils zu Art. 17 DBA Luxemburg.

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