Für Unterhaltszahlungen sieht Art. 18 Abs. 5 DBA vieler deutscher DBA grundsätzlich eine Steuerbefreiung im Wohnsitzstaat des Zahlungsempfängers vor. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Zahlungen im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsverpflichteten steuerlich abzugsfähig sind, wobei reine Freibeträge (z. B. Kinderfreibeträge) unschädlich sind.

Damit gelten die Regelungen des Realsplittings z. B. auch für Zahlungen eines in Deutschland ansässigen Unterhaltsverpflichteten an Unterhaltsberechtigte in Rumänien.

Insoweit hat § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Bedeutung.[1]

[1] Vgl. auch H 10.2 EStH "Nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Empfänger"

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