Eine weitere Fallgruppe, die nicht zu einer Funktionsverlagerung im engeren Sinne, sondern zur Einzelbepreisung führt, findet sich in § 1 Abs. 5 FVerlV [bis 25.10.2022] bzw. § 1 Abs. 3 FVerlV 22. Diese Norm füllt den unbestimmten Rechtsbegriff des § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alt. AStG aus. Hiernach wird gefordert, dass die übertragenen oder überlassenen immateriellen WG wesentlich sind.

Davon ist nach der Festlegung in § 1 Abs. 5 FVerlV [bis 25.10.2022] bzw. § 1 Abs. 3 FVerlV 22 auszugehen, wenn sie zum einen

  1. für die verlagerte Funktion erforderlich sind (qualitativer Maßstab) und
  2. ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt (quantitative Grenze).

Zu a)

Immaterielle WG und Vorteile sind für die Funktion erforderlich, wenn sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Ausübung der Funktion notwendig sind.

Zu b)

Für die Bestimmung des quantitativen Maßstabs sind alle immateriellen WG zu berücksichtigen, die Teil des Transferpakets sind. Da hierzu nicht auf das allgemeine Ertragsteuerrecht und damit § 5 Abs. 2 EStG abgestellt wird, gilt dies unabhängig von deren Bilanzierbarkeit. Damit ist auch ein Geschäfts- oder Firmenwert dem Grunde nach zu erfassen. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch einer übertragenen Funktion ein entsprechender anteiliger Wert zuzuordnen ist. Dies ist regelmäßig zu bejahen.

Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Dokumentation diese "Untergeordnetheit" (und damit den Gesamtwert – die Funktionswerte) darlegen. Ausgangspunkt sind die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 FVerlV [bis 25.10.2022] bzw. § 2 S. 2 FVerlV 22 vorzulegenden Unterlagen.

Die neuen Verwaltungsgrundsätze wiederholen lediglich den Gesetzestext ohne Definitionen vorzunehmen.[1]

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