Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich in den „Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004“[1] und dem BMF-Schreiben v. 14.03.2017[2] die Auslegung der Finanzverwaltung vorgenommen.

Das Anwendungsschreiben v. 3.5.2018[3] fasst die Grundsätze zusammen und nimmt auch die Rechtsprechung auf.

Hiernach gelten folgende Grundsätze:

  • Die Rückfallklauseln oder Remitance-Base-Klauseln der DBA gehen vor.
  • Sachlicher Anwendungsbereich

    § 50d Abs. 8 EStG 2004 ist nur im Veranlagungsverfahren anzuwenden. Damit muss nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die Freistellungsbescheinigung vom Nachweis der ausländischen Besteuerung abhängig gemacht werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass entsprechende Fälle aufgegriffen und die betroffenen Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert werden. Es ist damit erforderlich, dass zur Beweisvorsorge Aufzeichnungen und Unterlagen über die steuerliche Erfassung im Ausland geführt werden.

  • Persönlicher Anwendungsbereich

    Die Anwendung erfolgt grundsätzlich in allen Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht mit Auslandstätigkeit, allerdings nicht in den Fällen des Auslandstätigkeitserlasses und für  Ortskräfte diplomatischer Vertretungen. Dies entspricht der Rechtsprechung. Mit Beschluss vom 25.5.2016[4] entschied der BFH, dass die Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG nicht erfordert, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat anzusehen ist. Die Vorschrift knüpft allein an die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland an. Auch der Umstand, dass bei einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge die Freistellung nicht aus dem Methodenartikel, sondern aus der Verteilungsnorm selbst resultiert, bleibt für die Anwendung der Vorschrift ohne Bedeutung.

  • Verzicht auf Besteuerungsrechte

    § 50d Abs. 8 EStG lässt eine "Nullbesteuerung" auch zu, wenn der andere (ausländische) Vertragsstaat zur Gewinnung von Fachkräften bewusst auf Steuern verzichtet (Subvention).

  • Nachweis der bewussten Nichtbesteuerung im Ausland

    Zur Frage, wie ein Nachweis zu führen ist, wenn der ausländische Staat, wie z. B. die Vereinigten Arabischen Emirate, kein System der Einkommensbesteuerung kennt, sind die individuellen Anlässe (z. B. gesetzliche Regelungen, Erlass, Vertrag) darzulegen.[5]

  • Geringfügigkeitsgrenze

    Bei einem Arbeitslohn von unter 10.000 EUR wird auf einen Nachweis verzichtet.[6]

  • Bescheinigungen

    Der Steuerpflichtige hat die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO. Grundsätzlich ist ein Steuerbescheid nebst Zahlungsbeleg erforderlich. Bei Selbstveranlagungssystemen (wie z. B. USA) genügen Kopie der Erklärung und Zahlungsbeleg. Eine Arbeitgeberbescheinigung genügt nur, wenn die "Lohnsteuer" Abgeltungswirkung hat oder eine Pauschalbesteuerung erfolgt (Italien, Spanien). Dies entspricht der Rechtsprechung. So hat z. B. das FG Köln mit Urteil vom 16.06.2016[7], zu einer vom Steuerpflichtigen im Iran ausgeübten Tätigkeit entschieden, dass Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung von im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG der Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung ist. Dieser Versteuerungsnachweis ist nicht bereits dann erbracht, wenn ein ausländischer Arbeitgeber lediglich bescheinigt, dass das Gehalt netto gezahlt worden ist und er die Steuern an die ausländischen Steuerbehörden abgeführt hat.

  • Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme/Begriffe

    Wenn die Unterschiede anhand der Steuererklärungen/Berechnungsschemata glaubhaft gemacht werden, gilt der Nachweis als erbracht.

  • Praxisprobleme

    In der Praxis treten verstärkt Problemfälle bei der Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG wegen Differenzen zwischen dem im Inland erklärten und im Ausland besteuerten Arbeitslohn auf.

 
Praxis-Beispiel

Differenzen zwischen dem im Inland erklärten und im Ausland besteuerten Arbeitslohn

Der unbeschränkt Steuerpflichtige S war im Jahr 01 im ausländischen Staat X und Deutschland nichtselbstständig tätig. Der Bruttoarbeitslohn für das Jahr 01 betrug laut Lohnbescheinigung 100.000 EUR, die entsprechenden Steuerabzugsbeträge wurden ordnungsgemäß einbehalten. In der Einkommensteuererklärung hat S den Arbeitslohn zutreffend auf Deutschland (20.000 EUR) und X (80.000 EUR) aufgeteilt. Aus der vorgelegten ausländischen Steuererklärung und einem entsprechenden Zahlungsnachweis ergibt sich jedoch, dass im Ausland nur ein Arbeitslohn i. H. v. 70.000 EUR versteuert wurde.

Fragen:

Liegt ein Fall des § 50d Abs. 8 EStG vor, soweit im Ausland der Arbeitslohn versteuert und nur ein Differenzbetrag nicht versteuert wurde?

Ist in diesem Fall die Bagatellgrenze von 10.000 EUR[8] anzuwenden?

Gem. § 50d Abs. 8 EStG werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nur dann nach DBA freigestellt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünft...

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