Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn an einem Reihengeschäft 3 Unternehmer beteiligt sind. Für den mittleren Unternehmer können sich nach den o. g. Grundsätzen im Bestimmungsstaat der Warenbewegung, in dem der mittlere Unternehmer umsatzsteuerlich nicht ansässig ist, steuerliche Verpflichtungen ergeben. Grund: Dort tätigt er einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine anschließende steuerpflichtige Lieferung.

Für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachungsregelung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der mittlere Unternehmer im Bestimmungsstaat keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern und keine lokale Umsatzsteuer aus seiner Lieferung im Bestimmungsland abführen muss.[1]

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. d. Vereinfachungsregelung des § 25b UStG liegt unter folgenden nebeneinander zu erfüllenden 4 Voraussetzungen vor:

  1. 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
  2. Die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Staaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst.
  3. Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Gebiet eines EU-Staates in das Gebiet eines anderen EU-Staates.
  4. Der Gegenstand der Lieferungen wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (zweiter Lieferer/mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet.

Entsprechendes gilt, wenn der letzte Abnehmer kein Unternehmer, aber eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, die in dem EU Bestimmungsstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet

Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung

Die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG[2] hat diese Rechtsfolgen:

  • Die Steuer für die Lieferung des mittleren Unternehmers an den letzten Abnehmer wird von dem letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
    • der mittlere Unternehmer ist in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig und er verwendet gegenüber seinem Lieferanten und seinem Abnehmer die USt-IdNr. eines anderen EU-Staates als des Staates, in dem die Beförderung/Versendung beginnt oder endet;
    • der mittlere Unternehmer erteilt eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der Steuer mit Angabe seiner USt-IdNr. und der USt-IdNr. seines Abnehmers. Ferner ist nach auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sowie die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen.

      Achtung ! Der EuGH hat mit Urteil vom 8.12.2022 (Rs. C-247/21, Luxury Trust Automobil) entschieden, dass ein fehlender Hinweis zur Steuerschuld des letzten Abnehmers zur Nichtanwendung der Vereinfachungsreglung führt.

    • der letzte Abnehmer verwendet eine USt-IdNr. des EU-Staates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
  • Daneben gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des mittleren Unternehmers kraft Gesetzes unter den im 1. Punkt genannten Voraussetzungen als besteuert. Das bedeutet konkret: Der mittlere Unternehmer braucht den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland nicht zu besteuern. Es ergeben sich für ihn aus der Beteiligung am innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, mit Ausnahme der zutreffenden Angaben in der Rechnung und der zutreffenden Erfassung in der Zusammenfassenden Meldung im Bestimmungsland keine weiteren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen.
 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Der deutsche Unternehmer DE bestellt Waren beim slowakischen Unternehmer SK, die dieser nicht vorrätig hat und deshalb seinerseits beim französischen Unternehmer FR bestellt. FR versendet als erster Unternehmer die Waren direkt von Frankreich aus nach Deutschland. DE ist also der letzte Abnehmer und SK der mittlere Unternehmer.

DE ist in Deutschland, SK in der Slowakischen Republik und FR in Frankreich für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst. Die Unternehmer treten mit ihrer deutschen, slowakischen bzw. französischen USt-IdNr. auf.

Es handelt sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Nach den allgemeinen Grundsätzen zur warenbewegten und ruhenden Lieferung werden folgende Lieferungen getätigt:

FR tätigt entsprechend der physischen Warenbewegung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich nach Deutschland an SK.

SK tätigt in Deutschland grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb und anschließend eine steuerpflichtige Inlandslieferung in Deutschland an DE. Dies würde ohne Vereinfachungsregelung dazu führen, dass SK sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, um seinen steuerlichen Verpflichtungen aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der steuerpflichtigen Lieferung in Deutschland nachzukommen (Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärung/Abführung der Steuer). Im Beispielsfall ergibt sich durch die gesetzliche Vereinfachungsregelung folgendes Ergebnis:

  • F...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge