Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) in den Jahren 1985 bis 1988 mit seiner kartographischen Tätigkeit freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der … geborene Kl. hat nach der Mittleren Reife im Jahr … eine Ausbildung als Landkartenzeichner aufgenommen und sie … vor der Industrie- und Handelskammer … mit dem Gehilfenbrief erfolgreich abgeschlossen. Nach Ablegung der Wehrpflicht hat er bei den Verlagen … und in der kartographischen Abteilung des Verlages … gearbeitet und sich ab … selbständig gemacht.

Auch als selbständig tätiger Kartograph hat er noch etwa zwei weitere Jahre mit dem …-Verlag zusammengearbeitet und sich dann mehr Auftraggebern aus der Tourismus-Branche zugewandt. In seiner kartographischen Arbeit hat sich der Kl. nach seiner eigenen Schilderung besonders für die Technik und Ausführung von Farbschummerungen interessiert. Auf diesem Gebiet hat er zunächst mit der herkömmlichen Pinseltechnik gearbeitet und ab etwa … eine neue Technik unter Verwendung einer feindüsigen Spritzpistole angewandt. Nach seinen Angaben ist er einer von ganz wenigen Kartographen auf der Welt, die mit dieser Technik arbeiten.

Nach Abschluß der Erprobungsphase hat der Kl. … begonnen, unter Verwendung der Spritzpistolentechnik sich ein eigenes Archiv mit geschummerten Landkarten anzulegen. Zu diesem Zweck hat er zunächst Kontinentkarten erarbeitet und später Karten von bestimmten touristischen Zielgebieten mit größeren Maßstäben. Bei diesen Arbeiten ist der Kl. ausgegangen von maßstabgerechten Grundkarten, in die nur die Gewässer eingezeichnet waren. Er hat dann in diese Karten in aufwendigen Arbeitsschritten und unter Verarbeitung vielfältiger Informationen die dem Landschaftsbild entsprechenden Schummerungen eingetragen. Nach seinen Angaben hat die Erarbeitung einer solchen Karte im Schnitt einen Zeitaufwand von zwei bis drei Monaten erfordert. Auf diese Weise hat der Kl. bis zur Gegenwart etwa 90 geschummerte Karten hergestellt, die außer den Gewässern und den von ihm eingezeichneten Schummerungen keine weiteren Eintragungen enthalten. Den Wert dieser von ihm archivierten Kartengrundlagen beziffert der Kl. auf … DM.

Die geschummerten Landkarten hat der Kl. jeweils aufgrund eigener Initiative erstellt. Nach Fertigstellung der Karten hat er den Reiseveranstaltern angeboten, für ihre Reisekataloge Kartenausschnitte in jeder gewünschten Größe zu fertigen und zusätzliche Informationen nach Vorgabe der Veranstalter in die Karten einzuzeichnen. Auf diese Weise hat sich im Laufe der Jahre insbesondere eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Kl. und den Firmen … und … entwickelt. Über die Auftragsabwicklung hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung am 19.3.1993 ausführlich berichtet. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll dieser Sitzung (Blatt 159 ff, besonders Blatt 163 der Gerichtsakte). Das Gericht hat auf der Grundlage der vom Kl. für die Streitjahre eingereichten Rechnungen für das Jahr … ermittelt, daß der Kl. für dieses Jahr mit den verschiedenen Auftraggebern die Fertigung von … neuen Karten sowie die Erstellung von … Korrekturen und Übernahmen abgerechnet hat. Möglicherweise sind für diese Jahr noch weitere Rechnungen erstellt worden, da … Rechnungsnummern vergeben worden sind, aber nur … Rechnungen vorliegen. In den übrigen Streitjahren liegen die Verhältnisse ähnlich; insoweit wird Bezug genommen auf die vorliegenden Rechnungsunterlagen des Kl.

Zur Vertrags- und Abrechnungspraxis hat der Kl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß er den Auftraggebern jeweils einen fertigen Farbsatz im vereinbarten Format zur Verwendung für einen Katalog überlasse. Wenn die gleiche Karte im Katalog für das folgende Reisehalbjahr wiederverwendet werden solle, erhalten die Auftraggeber eine entsprechende Berechtigung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. Dieser Vorgang werde unter „Übernahme” abgerechnet. Eine inhaltliche Ergänzung oder Veränderung der Karte werde unter „Korrektur” in Rechnung gestellt, während die Erstellung einer neuen Karte unter Zugrundelegung einer Schummerungskarte des Kl. als „Neuherstellung” fakturiert werde.

Ab 1980 hat der Kl. zusammen mit einer weiteren Person die … GmbH (im folgenden: GmbH) gegründet, deren Mehrheitsgesellschafter er im Laufe der Jahre geworden ist und deren Geschäftsführung er gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter ausübt. Die GmbH ist ein reines Verlagsunternehmen, das zahlreiche angestellte und selbständige Kartographen, Reiseschriftsteller und Künstler beschäftigt und das literarische und kartographische Serviceleistungen für die Tourismus-Branche erbringt. Insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 163 f der Gerichtsakte.

Der Kl. hat seine Einkünfte aus einer selbständigen kartographischen Tätigkeit von Anfang an als freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärt. Der Be...

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