Leitsatz

Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis können bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr als → Sonderausgaben abgezogen werden, wenn eine hilflose Person zu dem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1990).

Beschäftigte Person kann auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein. Ausgenommen ist jedoch der Fall, dass das betreute Kind das leibliche Kind der betreuenden Person ist.

Nicht abziehbar sind danach die Aufwendungen für die Beschäftigung der Lebensgefährtin, wenn diese zugleich die Mutter des betreuten (behinderten) Kindes ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.05.1999, XI R 120/96

Anmerkung:

Der BFH hat darauf abgestellt, dass die uneheliche Mutter schon nach Unterhaltsrecht zur Versorgung des Kindes verpflichtet ist (§ 1705, § 1651 Abs. 1 BGB; → Unterhalt ). Das Beschäftigungsverhältnis geht sonach ins Leere, da es die Mutter zu einer Tätigkeit verpflichtet, die sie dem Kind ohnehin schuldet. Unter Fremden ist ein derartiges Arbeitsverhältnis undenkbar.

Die Entscheidung kann als Fortführung des BFH-Urteils v. 30. 1. 1996, IX R 100/93 (BStBl 1996 II S. 359) angesehen werden. In diesem Urteil war ein Mietvertrag eines Wohnungseigentümers mit seiner Lebensgefährtin als steuerrechtlich unwirksam erachtet worden. Zur Begründung war angeführt, in einer Lebensgemeinschaft trügen die Partner nach ihren Kräften zur gemeinsamen Lebensführung – u.a. zum Wohnen – bei; ein Mietverhältnis gehe ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft bestehe.

Der Senat lässt offen, wie das Beschäftigungsverhältnis (→ Hausgehilfin ) nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1997 zu beurteilen wäre. Indessen dürfte auch nach der Gesetzesneufassung ein Sonderausgabenabzug ausscheiden . Die Mutter bleibt vorrangig nach Unterhaltsrecht zur Betreuung ihres Kindes verpflichtet (Schmidt/Heinicke, EStG, 18. Aufl. 1999, Rz 148; s. auch R 103a EStR 1998).

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