Die Gegenstände müssen einem Unternehmen für den Unternehmenszweck längerfristig zur Verfügung gestellt werden.  Dies kann etwa durch Pacht, Miete, Leihe oder  Leasing geschehen. Nur kurzfristiges oder gelegentliches Überlassen reicht nicht aus, da die Gegenstände dann nicht dem Unternehmen dienen.[1] Nicht erforderlich ist aber, dass es sich bei den Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Der Begriff des Unternehmens ist aus dem Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerrecht zu entnehmen.

[1] BFH, Urteil v. 10.11.1983, V R 18/79, BStBl 1984 II S. 127; BFH, Beschluss v. 14.6.1994, VII B 239/93, BFH/NV1995 S. 89; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Tz. 6.

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