Rz. 11

Die Willkürfreiheit besagt, dass der Bilanzierende bei Schätzungen keine Werte ansetzen darf, die er selbst nicht für zutreffend hält, und dass er durch Ausnutzung der gesetzlichen Wahlrechte den Geschäftserfolg nicht willkürlich schönen oder verschlechtern darf.[1] Verstöße gegen die Bilanzwahrheit sind als Bilanzfälschungen zu klassifizieren und werden gesetzlich sanktioniert.[2]

[1] Vgl. Kirsch/Brötzmann/von Wieding, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 243 HGB Rz. 48, Stand: 10/2018.

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