Geschäftsführer kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person werden. Die Gesellschafter müssen freilich darauf achten, dass der Geschäftsführer die notwendigen Qualifikationen mitbringt, um das Amt auszuüben. Ferner darf der Geschäftsführer in den letzten 5 Jahren nicht wegen einer im Katalog des § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetzes vorgesehenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sein oder einem Berufsverbot unterliegen, das sich ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH deckt. Zu den Straftaten, die eine Übernahme des Amts des Geschäftsführers ausschließen, gehören z. B. Insolvenzstraftaten oder die vorsätzliche Insolvenzverschleppung. Die Satzung kann weitere Mindestvoraussetzungen vorsehen.

Probleme gibt es in der Praxis mit ausländischen Geschäftsführern, die aus Ländern stammen, deren Staatsangehörige nicht so ohne weiteres Aufenthaltsgenehmigungen erhalten. Grundsätzlich können Ausländer zwar problemlos Geschäftsführer werden, es muss jedoch nach h. M. gewährleistet sein, dass der Geschäftsführer tatsächlich und jederzeit in der Lage ist, die gesetzlichen Mindestpflichten, z. B. die Insolvenzantragspflicht und die Buchführungspflicht, zu erfüllen.[4] Erfüllt der Ausländer diese Voraussetzungen nicht, wird zu Recht dem Registergericht das Recht zugestanden, die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister zurückzuweisen.[5]

[4] Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 6 Rn. 42 m. w. N.
[5] Ausführlich zu diesem Problemkreis und dem Meinungsstreit siehe Wachter, Ausländer als GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer, ZIP 1999, S. 1577; siehe OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.11.2010, 20 W 370/10, juris. Die Eintragung eines in China lebenden Chinesen als Geschäftsführer in das Handelsregister kann nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden.

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