H 8.1 (1)

Allgemeines

Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind (>BFH vom 28.6.1957 – BStBl III S. 287).

ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

ABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen

Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG

>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654

Aufzinsungsbeträge

Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und der nachfolgenden Aufzinsung ergeben sich keine Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (>Rdnr. 39 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 - BStBl I S. 699 und H 6.10 (Abzinsung) und Anhang 9 V EStH sowie Rdnr. 12 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).

Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft

Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs (>BFH vom 28.1.1975 – BStBl II S. 516).

Durchlaufende Kredite

Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand vor (>Rdnr. 11 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).

Forfaitierung

Zur Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen >Rdnr. 19 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654

Saldierung mit Guthaben

Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Schulden in der Regel nicht entgegen (>RFH vom 7.12.1938 – RStBl 1939 S. 330 und BFH vom 6.11.1985 – BStBl 1986 II S. 415). Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei de...

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