H 8.1 (1)
Allgemeines
Auf die Dauer des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Schulden mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden sind, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert haben, ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden und ob die Schulden verzinslich sind (>BFH vom 28.6.1957 – BStBl III S. 287).
ABC der als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen
- Diskontbeträge, soweit sich diese auf den Finanzierungsanteil beziehen. Demnach sind enthaltene Nebenkosten - Verwaltungsgebühren, Risikoprämien, Wertermittlungskosten und vergleichbare Kosten - nicht in die Hinzurechnung einzubeziehen, zu Zeitpunkt und Umfang der Hinzurechnung (>Rdnr. 21 und 23 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
- Skonti/wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, wenn diese nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen und somit der Finanzierungseffekt im Vordergrund steht (>Rdnr. 16 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
- Verwaltungskosten, wenn sie ihrer Höhe nach prozentual an dem Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind (>BFH vom 9.8.2000 – BStBl 2001 II S. 609).
- Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens bei Verkürzung einer ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit entrichtet werden, weil sie wie die vereinbarten Zinsen Entgelt für die Kreditgewährung sind (>BFH vom 20.3.1980 - BStBl II S. 538 und BFH vom 25.2.1999 - BStBl II S. 473).
ABC der nicht als Entgelt für Schulden anzusehenden Leistungen
Avalprovisionen/Avalgebühren
- Bauzeitzinsen, die als Herstellungskosten aktiviert sind; dies gilt sowohl für den Erhebungszeitraum der Aktivierung, als auch in Erhebungszeiträumen, in denen sie sich über Abschreibungen auf den Gewinn ausgewirkt haben (>BFH vom 30.4.2003 – BStBl 2004 II S. 192 und Rdnr. 13 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
Bereitstellungszinsen
- Erbbauzinsen, soweit diese Entgelt für die Überlassung des Grund und Bodens darstellen (>BFH vom 7.3.2007 – BStBl II S. 654), zur Behandlung von als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktivierten Erbbauzinsen >Bauzeitzinsen.
Negative Einlagezinsen
>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2015 – BStBl I S. 896
(Anhang 1 II)
- Teilwertabschreibungen, die steuerlich zulässig als Aufwand abgesetzt wurden; dies gilt auch, wenn das Unternehmen die abgeschriebene Forderung im Folgenden zum abgeschriebenen Wert veräußert (>Rdnr. 18 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
Zins-Swap-Geschäfte, im Zusammenhang mit einem Swap-Geschäft gezahlten Vergütungen werden nicht für die Überlassung von Kapital, sondern für die Absicherung eines Zinsrisikos gezahlt (>BFH vom 4.6.2003 – BStBl 2004 II S. 517 und Rdnr. 14 und 15 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
(Anhang 1 I)
Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG
>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654
Aufzinsungsbeträge
Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und der nachfolgenden Aufzinsung ergeben sich keine Entgelte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG (>Rdnr. 39 des BMF-Schreibens vom 26.5.2005 - BStBl I S. 699 und H 6.10 (Abzinsung) und Anhang 9 V EStH sowie Rdnr. 12 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft
Ist ein Gewerbebetrieb an einer nicht gewerblichen Grundstücksgemeinschaft (Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft) beteiligt, gehören auch die im Rahmen der Grundstücksgemeinschaft aufgenommenen Schulden anteilig zu den Schulden des Gewerbebetriebs (>BFH vom 28.1.1975 – BStBl II S. 516).
Durchlaufende Kredite
Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand vor (>Rdnr. 11 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654).
Forfaitierung
Zur Forfaitierung von Ansprüchen aus schwebenden Verträgen >Rdnr. 19 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.7.2012 - BStBl I S. 654
Saldierung mit Guthaben
Das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme von Schulden in der Regel nicht entgegen (>RFH vom 7.12.1938 – RStBl 1939 S. 330 und BFH vom 6.11.1985 – BStBl 1986 II S. 415). Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei de...
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