Gleichlautende Ländererlasse vom 2.7.2012

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
zu
Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
nach § 8 Nummer 1 GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I Seite 1912, BStBl 2007 I Seite 630)
 
Vom 2.7.2012
(Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 (BStBl 2008 I S. 730)

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u.a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nummer 1 bis 3 und 7 GewStG a.F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nummer 1 GewStG ersetzt. Die Änderungen sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Absatz 5a GewStG). Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anwendung des § 8 Nummer 1 GewStG auch nachfolgende Grundsätze zu beachten:

 

I. Allgemeine Hinweise

 

1. Allgemeine Grundsätze zur Anwendung bestehender Richtlinien zu § 8 GewStG

1

Die Grundsätze der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR 1998) (ab Erhebungszeitraum 2009 GewStR 2009 (BGBl 2008 I Sondernummer 1/2010)) und der Rechtsprechung zu § 8 Nummer 1 bis 3 und 7 GewStG a.F. sind bei der Auslegung des § 8 Nummer 1 GewStG unter Berücksichtigung der Neuregelungen sinngemäß weiter anzuwenden. So sind beispielsweise die Grundsätze des Abschnitts 46 GewStR 1998 (ab Erhebungszeitraum 2009 R 8.1 GewStR 2009) bei der Frage, ob ein Entgelt für eine Schuld vorliegt, weiter zu berücksichtigen. Musste bisher z.B. eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG a.F. nur deshalb unterbleiben, weil eine Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs vorlag, so kommt es ab dem Erhebungszeitraum 2008 zu einer Hinzurechnung, da dieses Ausschlusskriterium für die Hinzurechnung weggefallen ist. Entsprechendes gilt, wenn nach den Richtlinien bzw der BFH-Rechtsprechung eine Hinzurechnung von Mieten und Pachten unterblieben ist, weil es sich um Mieten oder Pachten von Grundbesitz handelte und solche Aufwendungen – im Gegensatz zu § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG – nach § 8 Nummer 7 GewStG a.F. nicht hinzurechnungsrelevant waren.

 

2. Hinzurechnung von gewinnmindernden Aufwendungen

2

Hinzugerechnet werden nach § 8 Nummer 1 GewStG vorbehaltlich des § 8 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 GewStG nur die Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Demnach unterbleibt eine Hinzurechnung von Aufwendungen, die am Bilanzstichtag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage – oder Umlaufvermögens aktiviert wurden (zu Bauzeit- und Erbbauzinsen vgl. RdNr. 13). Sofern eine auf einen Hinzurechnungstatbestand gerichtete Rückstellung zulässigerweise gebildet worden ist, ist diese hinzuzurechnen. Für die Auflösung einer Rückstellung bei nicht erfolgter Inanspruchnahme gilt R 7.1 (1) GewStR 2009. Maßgebend ist die Gewinnermittlung des Steuergegenstands (des Unternehmens) im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 GewStG. Deshalb unterliegen Sondervergütungen eines Mitunternehmers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG weiterhin nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch für Gewinnanteile eines atypisch stillen Gesellschafters (vgl. Abschnitt 50 Absatz 3 GewStR 1998) (ab Erhebungszeitraum 2009 H 8.1 (3) Atypisch stille Gesellschaften GewStH 2009). Wurde der den einzelnen Partnern einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) im Sinne des § 2a GewStG zuzurechnende Gewinn um Aufwendungen gemindert, die auf Ebene der Arge der Hinzurechnung unterlägen, so sind die gewerbesteuerlichen Folgen der Hinzurechnung bei den einzelnen Partnern zu ziehen.

3

Aufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden und Bestandteil von vertraglichen Gestaltungen sind, z.B. von Umlageverträgen bei verbundenen Unternehmen, sind unabhängig von dieser rechtlichen Gestaltung hinzuzurechnen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach die einzelnen Tatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG erfüllen.

4

Für die Unternehmen in einem Organkreis wird der Gewerbeertrag weiterhin jeweils gesondert ermittelt. Zur Vermeidung einer doppelten Belastung aus einer Hinzurechnung sind auch künftig die Grundsätze des Abschnitts 41 GewStR 1998 (ab Erhebungszeitraum 2009 R 7.1 (5) GewStR 2009) zu beachten.

 

3. Hinzurechnung unabhängig von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Überlasser des Betriebskapitals

5

Die Hinzurechnung der Nutzungsentgelte für das dem Betrieb überlassene Geld- und Sachkapital (Betriebskapital) nach § 8 Nummer 1 GewStG ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Beträge beim Überlasser des Betriebskapitals der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht. Damit unterliegen insbesondere auch die bei einer Betriebsaufspaltung vom Betriebsunternehmen an das Besitzunternehmen gezahlten Nutzungsentgelte für überlassenes Betriebskapital beim Betriebsunternehmen nach den Grundsätzen des § 8 Nummer 1 GewStG der Hinzurechnung.

 

4. Aufteilung gemischter Verträge

6

Entgelte für die Nutzung des dem Betrieb überlassenen Betriebskapitals...

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