Rz. 88
Die unter den Verwaltungsaufwendungen auszuweisenden Positionen lassen sich insoweit negativ abgrenzen, da hierunter sämtliche weder dem Herstellungsbereich noch dem Vertriebsbereich zuzuordnenden Verwaltungsaufwendungen auszuweisen sind (sogenannte allgemeine Verwaltungsaufwendungen).[1] Zu den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen gehören beispielsweise
- Personal-, Materialaufwendungen und bezogene Fremdleistungen des Verwaltungsbereichs,
- Abschreibungen und Wertminderungen von Vermögenswerten, die im Verwaltungsbereich verwendet werden[2],
- Rechts- und Beratungskosten, Prüfungskosten,[3]
- nicht fertigungsbezogene Lizenzen[4],
- Grundsteuer auf die von der Verwaltung genutzten Grundstücke und Gebäude,
- Beiträge und sonstige Gebühren[5].
Rz. 89
Sofern Wertminderungen auf die in der Verwaltung eingesetzten Vermögenswerte (z. B. Büroausstattung) zu erfassen sind, müssen diese nach IAS 36.126 a) angegeben werden. Weitere Angabepflichten können aus Leasingverhältnissen resultieren,[6] sofern die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte dem allgemeinen Verwaltungsbereich zuzuordnen sind (z. B. geleaste Pkw, Büro- und Geschäftsausstattung oder Büroflächen für den Verwaltungsbereich).
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