Rz. 90

Der Umfang der sonstigen Aufwendungen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ist im Vergleich zur Anwendung des Gesamtkostenverfahrens deutlich geringer,[1] da die sonstigen Aufwendungen hier nur eine Auffangposition für diejenigen betrieblich bedingten Aufwendungen darstellen, die weder dem Herstellungs- noch dem Vertriebs-, noch dem allgemeinen Verwaltungsbereich zuordenbar sind.[2] Eindeutig unter die sonstigen Aufwendungen im Umsatzkostenverfahren sind insbesondere folgende Sachverhalte[3] zu fassen:

  • Aufwendungen aus der Zeitwertbewertung von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (soweit nicht in das Finanzergebnis ausgegliedert[4]),
  • Verluste aus dem Abgang von Vermögenswerten (ausgenommen von Vorräten sowie Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens)[5]
  • Aufwendungen aus der Währungsumrechnung von Fremdwährungsposten in die funktionale Währung (soweit nicht in das Finanzergebnis ausgegliedert),[6]
  • Wertminderungen auf Goodwill, sofern diese nicht als eigenständiger Posten oder als Bestandteil der Funktionskosten (insbesondere Umsatzkosten oder Vertriebskosten) ausgewiesen werden,
  • Wertminderungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Ausbuchung von Forderungen wegen Uneinbringlichkeit,
  • Aufwendungen für Prozesse und Rechtsstreitigkeiten,[7]
  • periodenfremde Ausgaben, z. B. geleistete Erstattungen für frühere Jahre,
  • Aufwendungen aus Kassenminderbeträgen,
  • im Zahlungsverkehr entstehende Aufwendungen aus Rundungsdifferenzen.
 

Rz. 91

Die funktionsbezogene Kostengliederung sieht keinen separaten Ausweis von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (ohne die nach IAS 38.57 aktivierten Entwicklungsaufwendungen) vor. Allerdings ist das Gliederungsschema des IAS 1.103 für das Umsatzkostenverfahren nur als beispielhaft anzusehen und gestattet somit die Aufnahme zusätzlicher Posten in der GuV-Rechnung (bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung), wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens relevant ist.[8] Gerade für forschungs- oder entwicklungsintensive Unternehmen kann eine solche Erweiterung sinnvoll sein, da der Posten wesentlich ist, und für die Abschlussadressaten relevante Informationen beinhalten.[9]

Sofern das Unternehmen nicht von der Möglichkeit eines separaten Ausweises der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der GuV-Rechnung Gebrauch macht, sind die Forschungs- und nicht aktivierten Entwicklungsaufwendungen nach überwiegender Meinung im Schrifttum im sonstigen Aufwand[10] auszuweisen; gleichwohl ist jedoch aufgrund des Zusammenhangs der Forschung und Entwicklung zum Umsatzprozess auch eine Subsumtion unter die Umsatzkosten in der funktionalen Abgrenzung zumindest vertretbar[11].

Sofern die Forschungs- und nicht aktivierten Entwicklungsaufwendungen nicht unter einem separaten GuV-Posten ausgewiesen werden, besteht jedoch eine Angabepflicht dieser Aufwendungen im Anhang nach IAS 38.126.[12]

[1] Vgl. Winkeljohann, Rechnungslegung nach IFRS, 2. Aufl. 2006, S. 303; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 652.
[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 652; Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 94; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 607.
[3] Vgl. im Gegensatz hierzu die Aufstellung unter Rz. 75 f.
[4] Vgl. Rz. 61 sowie Rz. 78.
[5] So zumindest Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 607. Nach der hier vertretenen Meinung ist jedoch vorrangig eine Zuordnung zu den Funktionsbereichen vorzunehmen.
[6] Vgl. Rz. 75 sowie Rz. 78.
[7] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 607; ausgenommen es besteht ein direkter Zusammenhang zu einem betrieblichen Funktionsbereich (z. B. Verletzung von Umweltschutzauflagen bei der Produktion).
[8] Vgl. IAS 1.85.
[9] Für eine solche Erweiterung spricht sich beispielsweise Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 81 aus.
[10] Vgl. Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2029, § 15 Rz. 82; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar , 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 76.
[11] Diese Zuordnung findet sich insbesondere in der Automobilindustrie mit vergleichsweise hohen Aktivierungsquoten und engem Bezug der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zum Umsatzprozess. Vgl. hierzu Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar , 19. Aufl. 2021, § 2 Rz. 76.
[12] Ebenso Schönhofer, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 15 Rz. 82.

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