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Auf Grund des Artikels 6 des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407, 1994 I S. 342) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der seit 28. Februar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das am 1. Juni 1983 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071),
  2. den am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853),
  3. den am 28. Februar 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.

Die Bundesministerin der Justiz[1][2]

[1] Die Richtlinie (EU) 2022/211 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 1) wird umgesetzt durch die §§ 77c, 77d, 77e, 77f, 77g, 77h, 97a, 97b, 97c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist. (Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I 2024 Nr. 60)
[2] Die Richtlinie (EU) 2022/228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 1) wird umgesetzt durch die §§ 77c, 77d, 77e, 77f, 77g, 77h, 97a, 97b, 97c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist. (Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I 2024 Nr. 61)

§ 1 Erster Teil Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.

 

(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.

 

(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

 

(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

 

(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.

§§ 2 - 42 Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

§ 2 Grundsatz

 

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

 

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

 

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

 

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.

 

(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.

 

(3) 1Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. 2Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu voll...

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