(zu B.2.2.4, B.3.1.3, C.2.1, C.3.1 und C.5):

Eine familienversicherte Raumpflegerin ist seit Januar geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.8. bis zum 30.9. zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Dadurch verdoppelt sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September.

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1. bis 31.12. des laufenden Jahres) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8. bis 30.9. weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.10. des Vorjahres bis 30.9. des laufenden Jahres) nur um ein gelegentliches (maximal 2-maliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.8. bis zum 30.9.) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

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