(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an

 

1.

[2]die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 4 und 8,

Bis 17.11.2023:

1.

die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8,

 

2.

die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung,

 

3.

die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51 erforderlich ist,

 

4.

das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, [Bis 27.05.2022: und] [3]

 

5.

[4]die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

Vom 28.05.2022 bis 27.12.2022:

5.

den Bundesnachrichtendienst und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

Bis 27.05.2022:

5.

die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

6.

[5]das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, [Bis 27.12.2022: und] [6]

 

7.

[7]die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

Vom 28.05.2022 bis 27.12.2022:

7.

die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

8.

[8]den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist

 

a)

zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder

 

b)

zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

 

9.

[9]die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2)[10] 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach

 

1.

wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben "Name" und "Vorname" sowie zusätzlich "Geburtsdatum", "Wohnort" oder "Staatsangehörigkeit" des wirtschaftlich Berechtigten oder

 

2.

Immobilien über alle Angaben nach § 19a

erlaubt. 3§ 23 bleibt unberührt.

Bis 27.12.2022:

(2) 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. 3§ 23 bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

[1] § 26a geändert durch Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13.11.2023. Anzuwenden ab 18.11.2023.
[3] Gestrichen durch Sanktionsdurchsetzungsgesetz I. Anzuwenden bis 27.05.2022.
[4] Nr. 5 geändert durch Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022. Anzuwenden ab 28.12.2022.
[5] Nr. 6 angefügt durch Sanktionsdurchsetzungsgesetz ...

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