Die Vorschrift der 1 %-Regelung findet deshalb bereits bisher keine Anwendung auf Lkw und Zugmaschinen, weil diese typischerweise nicht (auch) der privaten Nutzung dienen.[1] Diese für den Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung getroffene Regelung ist für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer entsprechend ­anzuwenden. Die Rechtsprechung erweitert den Fahrzeugkreis, der nicht unter die private Firmenwagenbesteuerung fällt, um die sog. Werkstattwagen, die regelmäßig von Kundendienstmitarbeitern für ihre Außendiensttätigkeit zur Verfügung stehen.[2] Keine Anwendung findet die 1 %-Methode deshalb für einen als Werkstattwagen eingesetzten 2-sitzigen Transporter mit abgetrennter Ladefläche.[3] Entscheidend ist dabei nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Klassifizierung als Lkw, sondern die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs. Die 1 %-Methode ist aus diesem Grund für Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) – ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" – anzuwenden, wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.[4] Dasselbe gilt für sog. Pickup-Trucks.[5] Ebenso handelt es sich bei Campingfahrzeugen, die nach dem Kraftfahrsteuergesetz als Sonderfahrzeuge und damit ebenfalls als "andere Fahrzeuge" gelten, lohnsteuerlich um Firmenwagen, bei denen die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung nach der 1 %-Methode zulässig ist.[6]

 
Wichtig

Ansatz der Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte bei Werkstattwagen

Aus der Nichtanwendbarkeit der 1 %-Methode für die private Nutzung eines Werkstattwagens darf nicht geschlossen werden, dass damit auch die Erfassung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist. Der BFH weist in den Urteilsgründen seiner Entscheidung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, hindert nicht die pauschale Nutzungswertversteuerung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises, wenn der Arbeitnehmer den Werkstattwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge