Das zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzungsentnahme betrieblicher Kraftfahrzeuge ergangene BMF-Schreiben[1] regelt, dass ein Unternehmer, dem mehrere betriebliche Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, sich einheitlich für alle Fahrzeuge zur Führung eines Fahrtenbuchs oder insgesamt zur pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungswerts entscheiden muss.[2]
Keine einheitliche Methodenwahl erforderlich
Der BFH hat abweichend von dieser Auffassung die einheitliche Methodenwahl bei mehreren Fahrzeugen für die Berechnung der Nutzungsentnahme im Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung abgelehnt.[3] Im Streitfall hatte der Unternehmer 3 verschiedene Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Für 2 Fahrzeuge erfolgte die Ermittlung der Privatnutzung durch die Führung eines Fahrtenbuchs, für das 3. Fahrzeug nach der 1 %-Regelung. Der BFH bestätigte die Anwendung unterschiedlicher Methoden für verschiedene Betriebs-Pkw.
Die BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung der Privatnutzung mehrerer betrieblicher Pkw durch den Unternehmer ist für den Bereich der Firmenwagenbesteuerung übernommen worden. Bei gleichzeitiger Überlassung mehrerer Firmenwagen hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht.[4] Er kann für einzelne Fahrzeuge den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung individuell ermitteln, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, und für die anderen Fahrzeuge die Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Regelung durchführen.[5]
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils, wenn dem Arbeitnehmer wechselweise immer nur ein Fahrzeug zur Verfügung steht, wie dies bei Firmen mit einem Fahrzeugpool der Fall ist, s. Abschnitt 2.7.
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