Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung, ist zunächst für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens. Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dagegen insgesamt nur einmal zu erfassen. Abzustellen ist auf den Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer überwiegend für diese Fahrten einsetzt.[1]

Eine andere Berechnung ergibt sich, wenn die gleichzeitige Privatnutzung der verschiedenen Firmenwagen ausgeschlossen ist, weil die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen nicht in Betracht kommt, etwa eine Nutzung durch die Ehefrau oder volljährige Kinder ("Junggesellenregelung"). In diesen Fällen ist auch bezüglich der Privatnutzung ausschließlich das überwiegend genutzte Fahrzeug zu erfassen.

Dies wird auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH so gehandhabt. Für das zweite und dritte Fahrzeug wird keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.

 
Wichtig

Weiteranwendung der vorteilhaften Junggesellenregelung bei Arbeitnehmern

Der BFH hat die sog. Junggesellenregelung für die Firmenwagenüberlassung im Arbeitnehmerbereich abgelehnt.[2] Er kommt zum Ergebnis, dass die 1 %-Regelung für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeuge anzuwenden ist, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden. Das BMF hat die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt mit dem Hinweis verbunden, dass die bisherige Verwaltungsauffassung bestehen bleibt.[3] Für das Lohnsteuerverfahren bleibt danach die sog. Junggesellenregelung erhalten, wonach bei ledigen Arbeitnehmern nur für das überwiegend genutzte Kfz ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn diesen mehrere Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Entscheidend ist, dass die Nutzung der übrigen Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen ausgeschlossen ist. Die Finanzverwaltung bejaht die Anwendung der Junggesellenregelung auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.[4]

Stehen dem Arbeitnehmer die verschiedenen Fahrzeuge nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd zur Verfügung, weil sie von mehreren Arbeitnehmern privat genutzt werden (Fahrzeugpool), muss der geldwerte Vorteil zunächst fahrzeugbezogen für jedes einzelne Kfz nach der 1 %-Methode ermittelt und anschließend den berechtigten Arbeitnehmern durch Pro-Kopf-Aufteilung zugerechnet werden.[5] Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer die Anzahl der im Fahrzeugpool zur Verfügung stehenden Autos unterschreitet. Die eigentliche Auswirkung dieser ­Berechnungsweise[6] ergibt sich für die Firmenwagenüberlassung aus einem Fahrzeugpool, was insbesondere für Mitarbeiter von Autohäusern von Bedeutung ist. Befinden sich unterschiedliche Fahrzeuge in einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers, ist zunächst für jeden Firmenwagen auf der Basis der 1 %-Methode der pauschale Nutzungswert zu ermitteln. Der auf diese Weise ermittelte geldwerte Vorteil ist anschließend zu einer Gesamtsumme für den Fahrzeugpool zu addieren und schließlich durch Pro-Kopf-Aufteilung den zugriffsberechtigten Arbeitnehmern in gleichen Anteilen zuzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der im Fahrzeugpool befindlichen Pkw übersteigt.

Keine Aussage trifft das Urteil, wie der geldwerte Vorteil für den 0,03 %-Zuschlag zu ermitteln ist, falls das Fahrzeug zur gemeinsamen Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung hat sich auch hier entsprechend der von der Rechtsprechung für den Bereich der Privatnutzung getroffenen Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer für eine fahrzeugbezogene Berechnung entschieden.[7]

Abzustellen ist also nicht auf den durchschnittlichen Bruttolistenpreis der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, sondern auf den durchschnittlichen pauschalen Monatssatz pro Entfernungskilometer, der als Ausgangsgröße auf die individuellen Entfernungskilometer der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des einzelnen Arbeitnehmers anzuwenden ist. Dadurch wird erreicht, dass insbesondere für den Fall, dass weniger Fahrzeuge als Nutzungsberechtigte vorhanden sind, der Sachbezug für die Fahrten zum Betrieb nicht höher ausfällt, als bei einer fiktiven Zurechnung jeweils eines der gemeinschaftlich genutzten Firmenwagen für genau einen Arbeitnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Firmenwagen mit Fahrzeugpool

In einem Fahrzeugpool befinden sich 2 Pkw. Der Listenpreis für Pkw I beträgt 30.000 EUR und für Pkw II 50.000 EUR. Die beiden Firmenwagen stehen den Arbeitnehmern A, B und C zur privaten Nutzung und für die Fahrten zur Arbeit zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt bei A: 70 km, bei B: 30 km und bei C: 10 km.

Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt insgesamt 1 % von 80.000 EUR (Su...

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