Es gibt Situationen, in denen der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen keine Privatfahrten unternimmt, z. B. weil ein Nutzungsverbot für Privatfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden ist. Werden keine Privatfahrten durchgeführt, scheidet die Anwendung der 1 %-Regelung aus. Wenn der Firmenwagen also neben den beruflichen Fahrten nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, nicht aber für Privatfahrten, kann die 0,03 %-Regelung unabhängig von der 1 %-Regelung angewendet werden.

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.

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