Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH ist stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen.

 

Normenkette

AO §§ 34, 69

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen V B 210/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der Firma A. GmbH & Co KG (A KG) gemäß §§ 34, 69 AO haftet, weil er grob fahrlässig seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzte.

Die Firma A. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12.09.1995 gegründet und nahm ihre werbende Tätigkeit zum 01.10.1995 auf. Gründungsgesellschafter waren die A. ...... Verwaltungs GmbH (A. GmbH) als vollhaftende Gesellschafterin und als Kommanditisten neben B. C. (Einlage von 195.000 DM) und D. E. (Einlage 50.000 DM) auch der Kläger mit einer Einlage von 255.000 DM. Den Kommanditanteil von D. E. übernahm im Juni 1998 F. G. Im September 1999 legten die Kommanditisten ihre Anteile im Wege der Sachgründung in die Firma A. ....... Verwaltungs AG (A. AG) ein, die nunmehr als alleinige Kommanditistin ihren Anteil im August 2000 auf insgesamt 1,5 Mio. DM erhöhte; die Erhöhung wurde am 16.08.2000 im Handelsregister eingetragen und durch die Umwidmung bestehender Darlehensansprüche erbracht.

Der Kläger war laut der Eintragung im Handelsregister seit 20.02.1996 bis 12.02.2001 Geschäftsführer der Firma A. GmbH. Für die Zeit vom 16.05.2000 bis 16.01.2001 war für H. I. die Einzelprokura für die Firma A. GmbH im Handelsregister eingetragen. Die A. KG war Teil einer im Telekommunikationsbereich tätigen Unternehmensgruppe und im Wesentlichen mit der Lieferung von Telekommunikationsprodukten befasst. Am 02.02.2001 stellte sie einen Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts xxxxxx - Insolvenzgericht - am 03.05.2001 eröffnet. Ebenso am 03.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A GmbH eröffnet.

Die A. KG meldete mit der Umsatzsteuererklärung für 1995 am 30.05.1997 eine Umsatzsteuererstattung von ...... DM, mit der Umsatzsteuererklärung für 1996 am 05.05.1998 eine Umsatzsteuererstattung von ...... DM, mit der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 1996 am 24.06.1998 eine Umsatzsteuererstattung von ..... DM und mit der Umsatzsteuererklärung für 1997 am 20.04.1999 eine Umsatzsteuererstattung von ..... DM an; die Umsatzsteuererklärungen waren jeweils von dem Kläger unterschrieben worden. Für 1998 und 1999 reichte die Firma A. KG nur noch Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die für 1998 zu Umsatzsteuererstattungen von insgesamt ..... DM und für 1999 von insgesamt ..... DM führten. Eine Umsatzsteuer-Prüfung für den Vorauszahlungszeitraum Jan. - Sept. 1996 ergab laut dem Bericht vom 18.12.1996 nur geringfügige Beanstandungen.

Für die Jahre 1995 bis 1998 fand ab 07.08.2000 bei der Firma A. KG eine steuerliche Außenprüfung statt. Dabei traf der Betriebsprüfer folgende Feststellungen:

In 1996 hatte die Firma A. KG jeweils eine Lieferung (Debitor 10927) von.....DM (25.11.1996), eine Lieferung von ..... DM (06.12.1996) und eine Lieferung (Debitor 10981) von ..... DM (12.12.1996) als steuerfreie Umsätze behandelt (insg. brutto ....... DM). Da der Prüfer die Lieferungen anhand der Konten nicht nachprüfen konnte und auch keine Ausfuhrnachweise vorgelegen hatten, behandelte er diese Umsätze als steuerpflichtig. Ebenso behandelte er als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärte Umsätze von ....... DM als steuerpflichtig, weil sie in der Buchführung nicht erfasst gewesen waren. Diese Feststellungen führten für das Jahr 1996 zu einer umsatzsteuerlichen Auswirkung von ........ DM.

Für das Jahr 1997 hatte er ebenfalls für Lieferungen in Höhe von ....... DM keine Konten- und Ausfuhrnachweise feststellen können. Für Lieferungen an einen marokkanischen Abnehmer in Höhe von ....... DM hatten zwar Zollanmeldungen, jedoch keine vom Grenzzollamt anzubringenden Ausfuhrstempel vorgelegen; die beiden Vorgänge behandelte er daher als steuerpflichtige Lieferungen mit einer umsatzsteuerlichen Auswirkung von ....... DM.

Weiter stellte er fest, dass eine Lieferung vom 15.12.1997 mit dem angegebenen Empfänger Firma J. Ltd. in London tatsächlich an eine Firma K. L. im Inland gelangt war, von der auch die Zahlung geleistet...

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