Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein, sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist.

2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 ErbStG nicht in Betracht kommt.

3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 ErbStG.

4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.

5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.

 

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 1, § 3 Nrn. 2-3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1; HöfeO §§ 12-13; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2015; Aktenzeichen II R 23/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.12.1998 (UR-Nr. xxx/1998 des Notars N. in S-Stadt) (Hofübergabevertrag) übertrugen die Eltern der Klägerin, die Eheleute V. und M. X., ihren landwirtschaftlichen Betrieb – Hof i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Bruder der Klägerin, Herrn B. X. (Hoferbe). Nach § 6 des Hofübergabevertrages sollte die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 16.000 DM erhalten. Die Zahlung sollte spätestens bis zum 31.12.2003 geleistet werden, wobei der Hoferbe auch zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt war. Die Klägerin erklärte sich mit Erhalt des Betrages von 16.000 DM vom Höfevermögen gemäß § 12 HöfeO für abgefunden und verzichtete auf weitergehende Ansprüche. Weiterhin verzichtete sie auf Ansprüche gemäß § 13 HöfeO für den Fall, dass der Hoferbe bei Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke mit dem Erlös landwirtschaftliche Ersatzflächen erwerben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hofübergabevertrag Bezug genommen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.03.2004 (UR-Nr. yy/2004 des Notars N.. in S-Stadt) traf der Hoferbe mit seiner Mutter, Frau M. X., seiner Schwester, Frau S. X. und der Klägerin eine weitere Regelung hinsichtlich des Nachabfindungsanspruchs aus § 13 HöfeO (Nachabfindungsvertrag). Anlass für diese Regelung war ausweislich des § 2 der Umstand, dass der Hoferbe beabsichtigte, einen Teil des zum Hof gehörenden Landes – nämlich die Grundstücke Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3 – zu Bebauungszwecken zu veräußern bzw. Erbbaurechte daran zu bestellen. In § 2 heißt es sodann wörtlich:

„Zur Regelung eines etwaigen Nachabfindungsanspruchs treffen die Beteiligten hier heute folgende abschließende Regelung:

Sollten die Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten, so haben die Erschienenen zu 2.) bis 4.) einen Anspruch auf Übertragung je eines Baugrundstücks zur Größe von 1.000 qm nach eigener Wahl.

Mit Erhalt des jeweiligen Baugrundstücks verzichten die Erschienenen zu 2.) bis 4.) auf sämtliche weiteren Ansprüche gemäß § 13 HöfeO gegenüber dem Erschienenen zu 1.). Dieser nimmt den Verzicht hiermit an.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Nachabfindungsvertrag Bezug genommen.

Am 29.06.2006 schloss die Klägerin mit dem Hoferben einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag (UR-Nr. zzz/2006 des Notars N. in S-Stadt) (Übertragungsvertrag). In der Präambel wiesen die Parteien unter Bezugnahme auf die Übertragungsverpflichtung des Hoferben aus dem Nachabfindungsvertrag darauf hin, dass die Stadt S-Stadt nunmehr beabsichtige, das Baugebiet zu entwickeln. In § 1 heißt es sodann wörtlich:

„Der Erschienene zu 1.) überträgt hiermit eine noch abzuvermessende Teilfläche in der Größe von 1.000 qm aus der Grundbesitzung eingetragen im Grundbuch von S-Stadt Blatt 1

lfd. Nr. 5: Gemarkung S-Stadt, Flur 1, Flurstück 2, Gebäude- und Freifläche, S-Straße, 26.178 qm

lastenfrei an die Erschienene zu 2.).

Die zu übertragende Grundstücksfläche ist in dem anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, rot umrandet und schraffiert.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Erschienenen zu 2.) ein Anspruch auf Übertragung von 1.000 qm zusammenhängendem Bauland zusteht. Falls Teile des im Lageplan schraffiert dargestellten Bereichs im noch aufzustellenden Bebauungsplan der Stadt S-Stadt als Verkehrs-, Grün-, Wall- und/oder Ausgleichsflächen ausgewiesen werden, führt dies zu einer Flächenverschiebung.”

In § 4 verpflichtete sich die Klägerin, alle zwischen dem Hoferben und der Stadt S-Stadt im Hinblick auf das Bauland noch notariell zu beurkundenden Vereinbarungen zu übernehmen. Hierbei sollte es sich ...

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